Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 49
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ein Unternehmen hat für jedes Tochterunternehmen, an dem wesentliche nicht beherrschende Anteile bestehen, folgende Angaben zu machen (IFRS 12.12):
(a) |
den Namen (einschließlich Rechtsform) des Unternehmens; |
(b) |
den Hauptsitz der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (und Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist, falls dies vom Hauptgeschäftssitz abweicht); |
(c) |
die Beteiligungsquote der nicht beherrschenden Anteile; |
(d) |
die Stimmrechtsquote der nicht beherrschenden Anteile, falls diese von der Beteiligungsquote abweicht; |
(e) |
den auf nicht beherrschende Anteile des Tochterunternehmens entfallenden Gewinn oder Verlust der Berichtsperiode; |
(f) |
der kumulierte Betrag der nicht beherrschenden Anteile am Tochterunternehmen zum Abschlussstichtag und |
(g) |
zusammenfassende Finanzinformationen über das Tochterunternehmen. |
Tz. 50
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die nach IFRS 12.12(g) erforderlichen zusammenfassenden Finanzinformationen über Tochterunternehmen, an dem wesentliche nicht beherrschende Anteile bestehen, umfassen gem. IFRS 12.B10 folgende Angaben:
(a) |
an nicht beherrschende Anteile gezahlte Dividenden; |
(b) |
zusammenfassende Finanzinformationen über die Vermögenswerte und Schulden, den Gewinn oder Verlust sowie die Cashflows des Tochterunternehmens, die den Adressaten ein Verständnis ermöglichen, welchen Anteil die nicht beherrschenden Anteile an den Tätigkeiten und den Cashflows des Konzerns haben (die Informationen könnten ua. kurzfristige und langfristige Vermögenswerte bzw. Schulden, den Gewinn oder Verlust und das Gesamtergebnis beinhalten, sind aber nicht darauf beschränkt). Die zusammenfassenden Finanzinformationen sind vor konzerninternen Eliminierungen anzugeben (IFRS 12.B11). |
Tz. 51
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die in IFRS 12 für diese Tochterunternehmen geforderten Angaben gehen damit weit über die bisherigen Angabepflichten in IAS 27 (amend. 2008) bzw. den in IAS 1 enthaltenen Angabepflichten zu nicht beherrschenden Anteilen hinaus. Nach Ansicht des IASB können durch diese erweiterten Informationspflichten der Anteil des Mutterunternehmens sowie der Anteil der nicht beherrschenden Anteilseigner an der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zutreffender beurteilt und künftige Ergebnisse und Cashflows des Konzerns verlässlicher geschätzt werden (IFRS 10.BC22 ff.).
Tz. 52
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die Angaben sind nur für nicht beherrschende Anteile erforderlich, die wesentlich (material) für die berichterstattende Einheit dh. für den Konzern sind. Die Angaben sind somit nicht erforderlich, wenn ein nicht beherrschender Anteil lediglich für das jeweilige Tochterunternehmen wesentlich oder wenn die nicht beherrschenden Anteile lediglich in Summe wesentlich für den Konzern sind (zum Konzept der Wesentlichkeit im Konzern vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 296 ff.).
Tz. 53
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 12 enthält keine explizite Aussage darüber, ob die Angaben
- auf Ebene der Tochterunternehmens anhand der Buchwerte aus dem Einzelabschluss des Tochterunternehmens oder
- auf Ebene des Teilkonzerns des Tochterunternehmens anhand entweder der im Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens enthaltenen Buchwerte für den Teilkonzern oder anhand der im (Teil-)Konzernabschluss des Teilkonzerns enthaltenen Buchwerte zu erfolgen haben.
Das IFRIC hat sich zu dieser Frage im Rahmen einer Agendaentscheidung im Januar 2015 geäußert. Das IFRIC stellte zunächst fest, dass im Kontext des Angabeziels des IFRS 12.10 die Wesentlichkeit durch das berichtende Unternehmen auf Basis seines Konzernabschlusses zu beurteilen ist. Bei dieser Einschätzung sind sowohl quantitative Faktoren (bspw. Größe des Tochterunternehmens) als auch qualitative Faktoren (bspw. Art des Tochterunternehmens) zu berücksichtigen. Die Entscheidung darüber, welcher Ansatz zur Darstellung der nach IFRS 12.12(e)–(g) erforderlichen Informationen gewählt wird, hat sich danach zu richten, wie am Besten das Angabeziel des IFRS 12.10 im konkreten Einzelfall erreicht werden kann. Dieses Ermessen ist separat für jedes Tochterunternehmen bzw. jeden Teilkonzern mit wesentlichen nicht beherrschenden Anteilen auszuüben (vgl. IFRIC Update, Januar 2015, S. 6).
Tz. 53a
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
In Bezug auf die Angaben des IFRS 21.12(e) und (f) stellte das IFRIC im Rahmen dieser Agendaentscheidung fest, dass diese eine Disaggregation von Informationen von im Konzernabschluss enthaltenen Beträgen für Tochterunternehmen, die wesentliche nicht beherrschende Anteile besitzen, erfordern. Bei der Bestimmung des hierbei erforderlichen Disaggregationsgrades ist Ermessen auszuüben, d. h. ob die Informationen auf Ebene des Teilkonzerns des Tochterunternehmens zu geben sind oder ob eine weitere Disaggregation der Informationen über einzelne Tochterunternehmen innerhalb dieses Teilkonzerns, die wesentliche nicht beherrschende Anteile besitzen, erforderlich ist, um das Angabeziel zu erreichen (vgl. IFRIC Update, Januar 2015, S. 6).
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