Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 174
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Bei der Auswahl eines Bewertungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, zu welchen Informationen die Bewertungsbasis in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung führt (CF.6.23). Der Bewertungsmaßstab ist nach CF.6.45 so zu wählen, dass die resultierenden Informationen für die Abschlussadressaten entscheidungsnützlich sind. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Informationen die fundamentalen qualitativen Anforderungen der Relevanz und der glaubwürdigen Darstellung erfüllen. Die fördernden qualitativen Anforderungen der Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit sollten darüber hinaus bestmöglich erfüllt sein (CF.6.45). Das Conceptual Framework stellt somit sowohl für die Auswahl des Bewertungsmaßstabs als auch bei der Abgrenzung der Bilanzierungseinheit und den Ansatzkriterien für Jahresabschlussposten, auf die Fundamentalgrundsätze ab. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich stringent und konzeptionell zu befürworten. Zugleich bleiben die Anforderungen hierdurch abstrakt, was ihre Anwendbarkeit sowohl für den Abschlussersteller als auch für den IASB bei der Entwicklung neuer Standards erschwert.
Tz. 175
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die Relevanz der Informationen aus einem auf die Jahresabschlussposten angewandten Bewertungsmaßstab ist zum einen abhängig von den Eigenschaften der Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities). Es ist insbesondere von Bedeutung, wie variabel die aus den Posten resultierenden Cashflows sind und wie empfindlich ihr Wert auf Marktfaktoren und andere Risiken reagiert (CF.6.50). Bei einer hohen Sensitivität der Posten sieht der IASB eine Bewertung zu historischen Kosten aufgrund der unter Umständen erheblichen Abweichungen zu aktuellen Werten als nicht geeignet an. Zum anderen ist die Relevanz der Informationen abhängig von der Art und Weise, wie die Vermögenswerte und Schulden zu künftigen Cashflows beitragen (CF.6.49). Cashflows können direkt (zB durch Verkauf des Vermögenswertes) oder indirekt aus einer Kombination von ökonomischen Ressourcen (zB durch Verkauf der aus der Nutzung des Vermögenswertes hervorgegangenen Leistung) erzielt werden. Wie Vermögenswerte und Schulden genutzt werden und wie sie mithin zur Erzielung von Cashflows beitragen, ist abhängig von den gewöhnlichen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens (CF.6.54). Der IASB erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Orientierung an den gewöhnlichen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit einschränkt. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Art der durchgeführten Geschäftsaktivitäten nicht von den Absichten des Managements abhängt, sondern eine bewertungsrelevante Tatsache ist (CF.BC6.39f.). Für Vermögenswerte und Schulden, die Cashflows direkt erzielen, erwartet der IASB die relevantesten Informationen aus einer Bewertung mit aktuellen Werten. Werden Cashflows hingegen indirekt aus einer Kombination verschiedener ökonomischer Ressourcen erzeugt, liegt eine Bewertung zu historischen oder aktuellen Kosten nahe (CF.6.55f.).
Tz. 176
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Hinsichtlich der glaubwürdigen Darstellung der Informationen sind bei der Auswahl eines geeigneten Bewertungsmaßstabs ggf. entstehende Bewertungsinkonsistenzen (accounting missmatches) zu berücksichtigen. Liegen diese vor, kann der Jahresabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht glaubwürdig darstellen (CF.6.58). Ebenso muss auch bei der Auswahl eines Bewertungsmaßstabes das Ausmaß von Bewertungsunsicherheiten (measurement uncertainty) berücksichtigt werden. Eine hohe Bewertungsunsicherheit muss nicht zwangsweise bedeuten, dass ein Bewertungsmaßstab, der zu relevanten Informationen führt, nicht verwendet werden kann. Sind die Bewertungsunsicherheiten jedoch so gravierend, dass eine glaubwürdige Darstellung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist, muss ein Wechsel des Bewertungsmaßstabs in Erwägung gezogen werden (CF.6.60).
Tz. 177
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Neben den fundamentalen qualitativen Anforderungen sind auch die fördernden qualitativen Anforderungen der Vergleichbarkeit, Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit bei der Auswahl des Bewertungsmaßstabs zu berücksichtigen. Die Anforderung der Zeitnähe hat keine Implikationen für die Bewertung. Die Nebenbedingung der Kostenbegrenzung ist hingegen auch bei der Auswahl des Bewertungsmaßstabs von Bedeutung (CF.6.63).