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3. Behandlung von Eventualverbindlichkeiten und -forderungen (contingent liabilities and contingent assets)

Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
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Tz. 27

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Ist eine Zuwendung bereits im Abschluss erfasst worden, so bestimmt IAS 20.11, dass jede damit verbundene Erfolgsunsicherheit in Übereinstimmung mit IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets zu behandeln ist. Damit ist die Frage gestellt, ob, wann und in welchem Umfang Rückzahlungsverpflichtungen zu passivieren sind.

Viele Zuwendungsbestimmungen (Gesetze, Förderrichtlinien usw.) enthalten Bedingungen, die vom Zuwendungsempfänger nach Gewährung der Zuwendung einzuhalten sind, um den Zuwendungszweck zu sichern. Werden bestimmte Bedingungen nicht eingehalten (zB die Bindung einer Investition an eine bestimmte Verwendung, eine Region, einen bestimmten Betrieb, die Einhaltung einer Verbleibensfrist, die Schaffung einer bestimmten Zahl neuer Arbeitsplätze), so sehen die Zuwendungsbedingungen meist eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung vor.

Bei der Beurteilung und Berücksichtigung des Rückzahlungsrisikos sind IAS 37.14ff. zu beachten. Nach IAS 37.14 ist ein Rückzahlungsrisiko als Rückstellung zu erfassen, wenn das Unternehmen aus den Zuwendungsbedingungen eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Rückzahlung hat, ein Mittelabfluss zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist und eine zuverlässige Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist (zu Angaben bei wahrscheinlichem Mittelabfluss (Rückstellung) vgl. IAS 37.84f., bei lediglich nicht unwahrscheinlichem (unless the possibility […] is remote) Mittelabfluss (Eventualverbindlichkeit) vgl. IAS 37.86; zu Einzelheiten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 37).

Eine Verletzung der Zuwendungsbedingungen kann bereits vorliegen oder künftig wahrscheinlich bzw. nicht unwahrscheinlich sein. Wurde die Nichteinhaltung von Beding...

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