Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 195
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Eine einfache Vorgehensweise bestünde darin, die Zahlungsverpflichtung zu jedem Bilanzstichtag aus dem aktuellen Börsenkurs der zugrunde liegenden Aktie herzuleiten. So wären zB SARs immer mit ihrem aktuellen inneren Wert zu bewerten. Gegen diese Vorgehensweise spricht jedoch, dass es zu einer Vernachlässigung des optionspreistheoretischen Zeitwertes kommt, der SARs immanent ist (IFRS 2.BC248). Konsistent zu den realen Eigenkapitalinstrumenten verlangt der IASB dementsprechend die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der den gesamten Wert der virtuellen Option abbildet. Folglich ist auch hier die Verwendung eines optionspreistheoretischen Bewertungsmodells geboten.
Tz. 196
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Barausgleich wird grundsätzlich eine Bewertung der erhaltenen Güter und Dienstleistungen sowie der eingegangenen Schuld zum beizulegenden Zeitwert der Verpflichtung verlangt (IFRS 2.30). Die vertragliche Ausgestaltung der SARs ist als Input in das Optionspreismodel zu übernehmen (IFRS 2.33). Für den Regelfall der Abgeltung zukünftiger Arbeitsleitungen ist die Rückstellung ratierlich über den Erdienungszeitraum aufzubauen (vgl. Hasbargen/Stauske, BB 2004, S. 1155).
Tz. 197
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Bis zur Begleichung der Verpflichtung ist das Unternehmen gehalten, eine Neuermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Schuld zu jedem Berichtszeitpunkt durchzuführen, wobei Wertänderungen erfolgswirksam in der GuV zu berücksichtigen sind. Außerdem hat eine erfolgswirksame Neubewertung des beizulegenden Zeitwertes im Ausgleichszeitpunkt der Verpflichtung zu erfolgen. Somit entspricht der aus einem SAR resultierende Personalaufwand im Ergebnis immer dem inneren Wert des SAR im Ausübungszeitpunkt (vgl. Hasbargen/Stauske, BB 2004, S. 1155). Anders als bei realen Eigenkapitalinstrumenten gehen bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sowohl Änderungen des Wert- als auch des Mengengerüsts in die Folgebewertung ein. IFRS 2.33C stellt nunmehr unzweifelhaft klar, dass ausschließlich marktorientierte Bedingungen und non-vesting conditions Eingang in die Bewertung finden. Nicht marktorientierte Bedingungen führen hingegen zu Anpassungen des Mengengerüsts. Wie bislang schon bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente verdrängen nun auch bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich die durch das Amendment 2016 eingeführten spezifischen Vorschriften in IFRS 2 die allgemeinen Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13.
Tz. 198
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Im Gegensatz zum Einsatz realer Eigenkapitalinstrumente sieht IFRS 2.30 für virtuelle Eigenkapitalinstrumente beim Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen keine direkte Bewertung dieser Güter und Dienstleistungen vor. Vielmehr ist deren Wert generell indirekt über den beizulegenden Zeitwert der unsicheren Zahlungsverpflichtung zu bestimmen (vgl. Pellens/Crasselt, KoR 2004, S. 115). Nachträgliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwertes der Schuld berühren die Bewertung empfangener Vermögenswerte nicht.