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3. Direktversicherung

Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
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Tz. 95

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

In der Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten, welche Auswirkungen die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf die formale Einordnung der Direktversicherung hat. Nach einer Ansicht erfüllen Direktversicherungen die formalen Kriterien eines defined contribution plans, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen und damit für den Arbeitgeber bis auf dessen Einstandspflicht risikolos sind (vgl. DAV/IVS, Richtlinie, S. 29 und Neumeier/Hagemann, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, § 22, Tz. 11 und 62):

1. Das Unternehmen ist Versicherungsnehmer und damit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten.
2. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter.
3. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer.
4. Der Versicherer garantiert seine Leistung unter Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen.
5. Die garantierten Leistungen beruhen auf den gezahlten Beiträgen.
6. Aufgrund vorsichtiger Kalkulation planmäßig eintretende Überschüsse werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben.
7. Bei unverfallbarem Ausscheiden des Arbeitnehmers sind die verbleibenden Anwartschaften ausfinanziert.
8. Bei vorzeitigem Altersrentenbeginn richtet sich die Leistung nach dem vorhandenen Deckungskapital der Versicherung.
9. Bei Rentenleistungen sieht die Zusage Rentenanpassungen im Umfang der Überschussbeteiligung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 bzw. § 16 Abs. 5 BetrAVG vor.

Für alle denkbaren Leistungsfälle zahlt demnach der Versicherer die Leistungen an den Arbeitnehmer, ohne dass er gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Ausgleichs- bzw. Nachzahlungen hat.

Dass bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung das Deckungskapital dem Unternehmen idR gutgeschrieben wird, sofern ein Mitarbeiter mit verfallbar...

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