Tz. 74

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Direktversicherungen sind mittelbare Pensionsverpflichtungen, bei denen der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und leistet die Beiträge für die Direktversicherung. Der Versicherer selbst unterliegt der Aufsicht durch die BaFin.

Das Bezugsrecht des Versicherten kann widerruflich oder (eingeschränkt) unwiderruflich sein. Bei unwiderruflichem Bezugsrecht besitzt der Versorgungsberechtigte ein auf den Eintritt des Versorgungsfalls bedingtes Recht auf die Versorgungsleistungen, welches vom Arbeitgeber nicht mehr beeinflusst werden kann. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber hingegen den Bezugsberechtigten ändern. Gemäß § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber das Bezugsrecht bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht mehr widerrufen.

In der Praxis wird häufig schon bei Abschluss der Direktversicherung ein sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bestellt. Danach hat der Arbeitgeber das Recht, die Versicherungsleistungen für sich zu beanspruchen, falls das Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Unverfallbarkeit beendet wird oder der Arbeitnehmer Handlungen begeht, die den Arbeitgeber zur Minderung oder zum Entzug der Versorgungsleistungen berechtigen. Da der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen hat, muss er bei einem unzulässigen Widerruf die Versorgungsverpflichtung aus seinem eigenen Vermögen erfüllen.

Der Mitarbeiter hat im Rahmen des § 6 BetrAVG das Recht, die Versorgungsleistungen vorgezogen zu beziehen (vgl. Tz. 63).

 

Tz. 75

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Für die Anpassung der laufenden Leistungen besteht bei Direktversicherungen die Möglichkeit, der Anpassungsprüfungspflicht Genüge zu tun, indem ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Bei Entgeltumwandlungen, bei denen die Zusage nach dem 31.12.2000 erteilt wurde, ist der Arbeitgeber hierzu verpflichtet (§ 16 Abs. 5 iVm. § 30c Abs. 3 BetrAVG).

 

Tz. 76

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Abweichend von den gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Direkt- und Unterstützungskassenzusage kann der Arbeitgeber bei der Direktversicherung im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters die sog. versicherungsförmige Lösung wählen (§ 2 Abs. 2 BetrAVG). Dadurch werden die Ansprüche des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringenden Versicherungsleistungen beschränkt. Die Voraussetzungen für die Wahl der versicherungsförmigen Lösung sind ua. die ausschließliche Verwendung der Überschussanteile zur Verbesserung der Versicherungsleistung während der gesamten Vertragsdauer und die Einräumung eines Rechtsanspruchs des Mitarbeiters, die Versicherung im Fall des Ausscheidens mit eigenen Beiträgen fortzuführen.

 

Tz. 77

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Die Steuerbelastung des Mitarbeiters aufgrund der Versorgung über eine Direktversicherung kann der Arbeitgeber für Altverträge (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005) gemäß § 52 Abs. 52b EStG weiterhin nach § 40b EStG aF bis zu einem Höchstbeitrag von 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR pa. durch eine Pauschalsteuer von 20 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag übernehmen. Bei Neuverträgen besteht diese Möglichkeit nicht; die Beiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ggf. zzgl. 1.800 EUR steuerfrei und darüber hinaus individuell steuerpflichtig. Für den Mitarbeiter besteht alternativ die Möglichkeit der sog. Riester-Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG (§ 82 Abs. 2 EStG). Die steuerliche Behandlung der Leistungen in der Auszahlungsphase erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Der Umfang der Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG gefördert wurden (vgl. im Detail BMF v. 24.07.2013, Rz. 372 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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