Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 400
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
IFRS 10 enthält wie bereits IAS 27 (amend. 2008) keine expliziten Regelungen zur Bilanzierung der für das betroffene Tochterunternehmen erfolgsneutral im Eigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen bei Auf- und Abstockungen von Beteiligungen ohne Statuswechsel. Allerdings hat der IASB im Rahmen seines Annual Improvements Projects 2010 festgestellt, dass es keiner Klarstellung bedarf, da die Regelungen in IAS 27 (amend. 2008) (und IAS 21) eindeutig eine erfolgsneutrale Umgliederung der Eigenkapitalpositionen bei Auf- oder Abstockung ohne Statuswechsel erfordern (vgl. IASB Update, May 2009, S. 4). Dies gilt auch nach IFRS 10 und wird im Folgenden am Beispiel einer Aufstockung verdeutlicht (zu einem Beispiel einer Abstockung vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 7, Abschn. 4.1).
Tz. 401
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Ein Mutterunternehmen (MU) hält 80 % der Anteile eines Tochterunternehmens. Das Mutterunternehmen erwirbt für 500 GE weitere 10 % der Anteile. Zum Zeitpunkt der Aufstockung beträgt das Reinvermögen zu Konzernbuchwerten 4.000 GE. Erfolgsneutral im Eigenkapital (im other comprehensive income, OCI) sind Werterhöhungen von Finanzinstrumenten (financial assets at fair value through OCI) iHv. 1.000 GE erfasst. Der Buchwert des 20 %igen nicht beherrschenden Anteils (non-controlling interest, NCI) beträgt 800 GE (inkl. ihres Anteils an der erfolgsneutral erfassten Werterhöhung). Es ergibt sich folgende Bilanzierung:
Abb. 12: Erfassung der Aufstockung mit Umgliederung der erfolgsneutral erfassten Erträge und Aufwendungen
Tz. 402
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Eine Besonderheit ergibt sich bei der Auflösung kumulierter Währungsdifferenzen für Tochterunternehmen. Gemäß IAS 21.48C sind bei Abstockung, dh. bei teilweiser Veräußerung ohne Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens mit ausländischem Betrieb, die kumulierten Währungsdifferenzen, die erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wurden, anteilig den nicht beherrschenden Anteilen zuzuordnen. Diese Regelung führt dazu, dass in Fällen, in denen später weitere (oder sämtliche) Anteile an diesem Unternehmen veräußert werden und damit die Beherrschung über dieses Tochterunternehmen verloren wird, dieser zuvor den Anteilseignern ohne beherrschenden Einfluss zugeordnete Teil nicht in die GuV umgegliedert wird (IAS 21.48B), da nur die kumulierten Währungsdifferenzen, die auf das Mutterunternehmen entfallen, im Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung in die GuV umzugliedern sind (zum Verlust der Beherrschung vgl. Tz. 327 ff.). Wie IFRS 10 bzw. dessen Vorgänger IAS 27 (amend. 2008) enthält auch IAS 21 keine Regelungen zur Behandlung (der kumulierten Währungsdifferenzen) im umgekehrten Fall der Aufstockung. Unter Berücksichtigung der Äußerungen des IASB zur Behandlung von Abstockungen ist allerdings in diesem Fall analog eine Umgliederung erforderlich (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 7, Abschn. 4.1).