Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Walther Busse von Colbe, Marcel Kottenstein
Tz. 55
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Zu Beginn der Periode, von der ab IAS 29 angewendet wird, werden gem. IAS 29.24 die Bestandteile des Eigenkapitals, aber ohne Gewinnrücklagen bzw. Ergebnisvorträge (retained earnings) sowie ohne etwaige Neubewertungsrücklagen (revaluation surplus), vom Zeitpunkt ihrer Zuführung an indexiert. Der Betrag der retained earnings ergibt sich in der angepassten Rechnung als Saldo aller übrigen indexierten Bilanzposten. Alle in früheren Perioden entstandenen Neubewertungsrücklagen sind zu eliminieren. Die Eliminierung von Neubewertungsrücklagen ist nur bei der erstmaligen Anwendung von IAS 29 vorgesehen. Die IFRS beinhalten keine Definition von Gewinnrücklagen (retained earnings). In vielen Jurisdiktionen sind Teile des Jahresüberschusses in gesonderte (nicht ausschüttbare) Rücklagen einzustellen. In solchen Fällen müssen Unternehmen Ermessen ausüben, um zu bestimmen, ob diese Rücklagen zu den retained earnings zählen oder einen gesonderten Posten des Eigenkapitals darstellen (vgl. EY, 2022, Ch. 16.5). Wenn sie als separater Posten des Eigenkapitals betrachtet werden, sind sie gem. IAS 29.24 anzupassen. Getroffene Ermessensentscheidungen bei der Beurteilung der Rücklagen sind offenzulegen (vgl. EY, 2022, Ch. 16.5). Nationale Gesetze könnten eine Anpassung dieser Rücklagen verbieten. In diesem Fall kann es durch die Anpassung der Eigenkapitalposten gem. IAS 29.24 vorkommen, dass die ausgewiesenen Beträge rechtlich nicht ausschüttungsfähig sind. Unternehmen sollten daher Angaben machen, wenn die Anpassung zu großen, scheinbar ausschüttungsfähigen Rücklagen geführt hat, die rechtlich nicht ausschüttungsfähig sind (vgl. EY, 2022, Ch. 16.5).
Tz. 56
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Zum Ende der ersten und der folgenden Perioden werden sämtliche Teile des angepassten Eigenkapitals jeweils vom Beginn der Periode oder vom Zeitpunkt einer späteren Zuführung bis zu ihrem Ende der Indexentwicklung entsprechend hochgerechnet (IAS 29.25). Diese Änderungen des Eigenkapitals sind gem. IAS 1 im Anhang anzugeben.