Tz. 116

Stand: EL 53 – ET: 05/2024

Um ihrer präventiven Aufgabe gerecht zu werden, erteilt die BaFin gegenüber den geprüften Unternehmen auch Hinweise, die zu einer höheren Qualität der künftigen Rechnungslegung beitragen sollen. Derartige Hinweise zielen damit auf künftige Abschlüsse ab und sind entsprechend nicht Teil des Prüfungsergebnisses des jeweils untersuchten Abschlusses. Solche Hinweise betreffen unwesentliche Fehler der geprüften Finanzberichterstattung oder auch methodische Fehler, wie zB bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags im Rahmen der Überprüfung der Werthaltigkeit des Goodwills, die bei entsprechend großem Spielraum zu keinem Fehler in der geprüften Rechnungslegung führen. Unwesentliche Fehler können jedoch durch einen gestiegenen Umfang der abgebildeten Sachverhalte oder durch vergleichbar größere Transaktionen in der Folgeperiode wesentlich werden und eine fehlerhafte Bewertungsmethode kann bei veränderten Annahmen und Prämissen zukünftig zu einer fehlerhaften Rechnungslegung führen. Daher sollte der Vorstand intensiv prüfen, ob eine Umsetzung der Hinweise nach Abschluss des Prüfverfahrens erforderlich ist. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass auch absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler, durch die eine bestimmte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht werden soll, gemäß IAS 8.41 als wesentlich einzustufen sind. Die BaFin wird ähnlich wie schon die DPR die Umsetzung von Hinweisen (Nachschau) überprüfen. Ergibt die Nachschau eines erteilten Hinweises, dass dieser nicht umgesetzt wurde, kann die BaFin – soweit die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG erfüllt sind – eine Anlassprüfung anordnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?