Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 54
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Der beizulegende Zeitwert kann auch mit Hilfe des Income Approach bestimmt werden. Hierbei werden Barwerte anhand aktueller Markterwartungen hinsichtlich der künftigen Entwicklung, bspw. der Cashflows oder der Einnahmen und Ausgaben, ermittelt (IFRS 13.B10). Als ein regelmäßiger Anwendungsfall des Income Approach ist bspw. die Forderungsbewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 zu nennen (vgl. Schwamborn/Gehrer/Pfeil, IRZ 2011, S. 428). Die unterschiedlichen Bewertungsmethoden im Rahmen des Income Approach lassen sich wie folgt systematisieren:
Als eigenständige Bewertungsmethode wird in IFRS 13 auch die Residualwertmethode (multi-period excess earnings method) aufgeführt (IFRS 13.B11 (c)), die jedoch den barwertorientierten Bewertungsmethoden zugeordnet werden kann (vgl. Tz. 58a).
Tz. 55
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Für die Anwendung barwertorientierter Verfahren als Ausprägungen des Income Approach stellt der IASB in Appendix B (IFRS 13.B12–30) eine Anwendungshilfe zur Verfügung. Darin werden im Wesentlichen die discount rate adjustment technique (Anpassung des Abzinsungssatzes) und die expected present value technique (diskontierter Erwartungswert) dargestellt, wenngleich der IASB damit weder die Vorgehensweise noch die möglichen Bewertungsmethoden vorschreiben möchte (IFRS 13.B12). Diese sind gemäß IFRS 13.B12 und B30 vom Unternehmen selbst, abhängig von den zu bewertenden Vermögenswerten bzw. Schulden und den verfügbaren Daten, auszuwählen. Zudem weist der IASB in IFRS 13.B14 auf allgemeine Grundsätze der Bewertung hin. So sind etwa alle Inputparameter aus Marktsicht zu ermitteln und einheitlich Vor- oder Nachsteuergrößen sowie reale oder nominale Größen anzuwenden (vgl. zur veräußerungsmarktorientierten Ermittlung der Parameter eines risikoadjustierten Kapitalkostensatzes auf Basis einer Peer Group Tettenborn/Straub/Rogler, IRZ 2012, S. 484–487). Zudem sind zB auch steuerliche Effekte stets aus der Perspektive eines Marktteilnehmers iSv. IFRS 13 mit einzubeziehen (vgl. hierzu auch Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 226). Diese Bestimmungen ähneln den in der Unternehmensbewertung allgemein geläufigen Äquivalenzprinzipien (vgl. hierzu allgemein Koelen, 2009, S. 65–67). In IFRS 13.17 wird bspw. explizit das Prinzip der Risikoäquivalenz aufgegriffen (vgl. Hachmeister/Ruthhardt, IRZ 2014, S. 381).
Tz. 55a
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Für die Bewertung kurzfristiger Forderungen und Verbindlichkeiten, die keinen Zinsanteil enthalten, wurde im Zuge des Annual Improvements Project 2010–2012 klargestellt, dass ein Verzicht auf die Diskontierung nicht per se ausgeschlossen wird. Der IASB reagiert damit auf die Kritik an der Streichung der einschlägigen Textziffern in IAS 39 bzw. IFRS 9, wonach va. sehr kurzfristige finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten ohne Zinsanteil ggf. undiskontiert angesetzt werden konnten. Vielmehr stellt der IASB klar, dass mit der redaktionellen Streichung der Passagen durch die Einführung des IFRS 13 hier keine materiellen Änderungen beabsichtigt waren (IFRS 13.BC138A). Der Verzicht auf die Diskontierung ist demzufolge unter dem Aspekt der Wesentlichkeit zu beurteilen.
Tz. 56
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Bei der discount rate adjustment technique werden vertraglich vereinbarte (contractual), angekündigte (promised) oder die wahrscheinlichsten (most likely) Cashflows im Zähler des Bewertungskalküls angesetzt (IFRS 13.B17 (a)). Folglich stellt der IASB mit diesem Verfahren nicht auf den Erwartungswert der mit dem Vermögenswert bzw. der Schuld verbundenen Cashflows ab, sondern erhebt das wahrscheinlichste Szenario zum Bewertungsmaßstab (IFRS 13.B18; vgl. Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 227). Der Diskontierungszinssatz muss hierbei zum einen den Effekt durch die mögliche Abweichung dieser Cashflows von den erwarteten Cashflows abbilden. Zum anderen soll er den Risikozuschlag reflektieren, den risikoaverse Marktteilnehmer verlangen, um diese Unsicherheit zu akzeptieren. Es handelt sich mithin um einen risikoadjustierten Diskontierungszinssatz (IFRS 13.B17 (a)). Der Diskontierungszinssatz kann bspw. gemäß IFRS 13.B18 aus am Markt beobachteten Renditen für vergleichbare Vermögenswerte und Schulden abgeleitet werden. Vergleichbarkeit kann zB durch die Berücksichtigung der Art der Cashflows, der Kreditwürdigkeit, der Sicherheiten, der Laufzeit, der vertraglichen Beschränkungen und der Liquidität begründet werden (IFRS 13.B19). Alternativ zur Ermittlung des Diskontierungszinssatzes über die Renditen einzelner Vermögenswerte und Schulden kann der Zinssatz auch im Rahmen eines build-up approach mit Hilfe der risikolosen Zinsstrukturkurve und mehreren vergleichbaren Vermögenswerten oder Schulden abgeleitet werden (da...