Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 54
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
In IAS 24.18 werden die aus der Perspektive des IASB für ein Verständnis der Auswirkungen der Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen auf den Abschluss des Unternehmens notwendigen Angaben aufgeführt. Da es sich bei dieser Aufzählung explizit um Mindestausweiserfordernisse handelt, kann das Spektrum an Angaben jederzeit erweitert werden.
1) |
Betrag der Geschäftsvorfälle; |
2) |
Betrag der offenen Posten (inkl. Verpflichtungen) und
- deren Vertragsbedingungen inkl. begebener Sicherheiten und Erfüllungsmodalitäten und
- Detailinformationen zu gewährten und erhaltenen Garantien;
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3) |
Wertberichtigungen auf offene Posten und |
4) |
Aufwendungen aus der Abwertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen gegenüber nahestehenden Unternehmen und Personen. |
Tz. 55
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Ad 1): Der Betrag der Geschäftsvorfälle
Der erstgenannte angabepflichtige Bestandteil (Betrag) soll dem Abschlussadressaten einen Eindruck über den Umfang der Geschäfte – und damit auch der Geschäftsbeziehungen – zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem nahestehenden Unternehmen oder der nahestehenden Person vermitteln. Während mit Hilfe des zweiten Elements der "offenen Posten" eine stichtagsbezogene Betrachtung vorgenommen wird, werden beim Umfang der Geschäfte die Beziehungen der Berichtsperiode dargestellt. Als Maßgröße wird durch die Verwendung des Begriffs "Betrag" nicht zwingend auf Geldeinheiten (Berichtswährung; Fremdwährungen) abgestellt. So dürften grundsätzlich auch Mengeneinheiten in Betracht kommen, sofern diese ausreichend sicher Auskunft über das Volumen der Beziehung geben und das monetäre Volumen entsprechend ableitbar ist. In der Berichtspraxis dürfte sich jedoch eine Angabe in Geldeinheiten im Gros der Fälle als aussagekräftiger erweisen. Die Angabe einer relativen Größe ist an dieser Stelle nicht ausreichend, es sind absolute Beträge zu verwenden.
Tz. 56
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Für Transaktionen zwischen Unternehmen und Personen können Preise festgelegt werden, die von jenen Preisen, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Personen vereinbart werden, abweichen. Weiter ist zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen auch ein unentgeltlicher Transfer von Gütern und Leistungen möglich. In diesen Fällen widerspricht uU. die bloße Verwendung von Geldeinheiten den Grundsätzen der Relevanz und der Vergleichbarkeit (F.2.6ff. u. F.2.24ff.). Das berichtende Unternehmen hat in diesen Fällen Mengeneinheiten zusätzlich zu den Geldeinheiten anzugeben. Nur so kann es dem Abschlussadressaten entscheidungsnützliche Informationen vermitteln und eine Vergleichbarkeit des Umfangs der Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen mit jenen aus den Vorjahren (bei einer veränderten Preisgestaltung) bzw. jenen anderer Unternehmen ermöglichen.
Tz. 57
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Ad 2): Die offenen Posten
Weiter sind die offenen Posten mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben. Der Begriff der offenen "Posten" ist aufgrund der Einbeziehung von Verpflichtungen möglichst weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die relevanten Abschlussposten, sondern auch offene Bestellungen, in Auftrag gegebene Arbeiten, Eventualverbindlichkeiten, Haftungsverhältnisse usw. Bei den Angaben zu Geschäften zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen sind bei offenen Positionen Informationen zu Vertragsbedingungen und Erfüllungskonditionen (zB Fristen, Zinsen, Sicherheiten), Garantien (gegebene oder erhaltene) und vorgenommene Wertberichtigungen auf offene Posten sowie Abwertungen uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen anzugeben.
Tz. 58
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen sowie zu Geschäften zwischen diesen Parteien sind für folgende Kategorien nahestehender Unternehmen und nahestehender Personen getrennt auszuweisen (IAS 24.19):
- Mutterunternehmen,
- Partnerunternehmen, die das berichtende Unternehmen gemeinschaftlich beherrschen oder maßgeblich beeinflussen,
- Tochterunternehmen,
- Gemeinschaftsunternehmen,
- assoziierte Unternehmen,
- Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder in einem seiner (direkten oder indirekten) Mutterunternehmen und
- sonstige nahestehende Parteien.
Die Angabe des Namens des ultimativen Mutterunternehmens ist obligatorischer Bestandteil der Mindestangaben, sofern dieses nicht mit der den Konzernabschluss aufstellenden Gesellschaft identisch ist.
Wenngleich Schwesterunternehmen im Katalog des IAS 24.19 nicht als eigene Kategorie genannt sind, werden sie oft eine weitere eigene Kategorie bilden, für die separate Angaben zu machen sind.