Dipl.-Kfm. Alexander Staß, Marcel Kottenstein
Tz. 43
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Eine Abgrenzung von Zuwendungen durch Einstellen eines Passivpostens in die Bilanz setzt voraus, dass mit den Zuwendungen verbundene Aufwendungen in Folgeperioden noch anfallen werden. Zuwendungen, bei denen ein solcher Zusammenhang fehlt, sind daher sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen. IAS 20.20 nennt zwei Fallgruppen:
- Zuwendungen für bereits angefallene Aufwendungen oder Verluste (IAS 20.22),
- Zuwendungen, die nicht in Beziehung zu Aufwendungen stehen (IAS 20.21).
Nach IAS 20.21 kann eine Zuwendung unter bestimmten Umständen gewährt werden, um ein Unternehmen sofort finanziell zu unterstützen (immediate financial support), ohne dass mit dieser Zuwendung ein Anreiz verbunden wäre, bestimmte Aufwendungen zu tätigen. Fälle dieser Art dürften in Deutschland selten vorkommen, weil die Bereitschaft der öffentlichen Hand, Zuwendungen ohne Bedingungen zu gewähren oder zu Bedingungen, die keine Aufwendungen verursachen, gering zu veranschlagen ist. Sofortige finanzielle Unterstützung wird meist zur Bewältigung von Unternehmenskrisen gewährt. Wirtschaftlich gesunde Unternehmen dürften in Deutschland auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht in den Genuss einer solchen sofortigen finanziellen Unterstützung kommen.
Tz. 44
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Zuschüsse zur Rettung bzw. Sanierung eines Unternehmens werden von der öffentlichen Hand idR unter dem vorrangigen Gesichtspunkt vergeben, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten bzw. längerfristig zu sichern. In einer Unternehmenskrise dürfte zunächst die Sicherung der finanziellen Basis im Vordergrund stehen. Die Zuschüsse dienen in erster Linie zum Ausgleich bereits entstandener Verluste und gehören damit zur anderen Fallgruppe (IAS 20.22). Soweit darüber hinaus Zuschüsse gewährt werden, dienen sie idR der Fortführung des Unternehmens, das dafür meist eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsplätzen zu garantieren hat. Es bleibt einer Beurteilung im Einzelfall vorbehalten, ob die Garantie während ihrer Laufzeit zusätzliche Aufwendungen (zB wegen Unterbeschäftigung) verursacht. Ist dies der Fall, dann ist der Teil des Zuschusses, der die zusätzlichen Aufwendungen kompensieren soll, auf die Laufzeit der Garantie zu verteilen. Die Gewährung eines Sanierungszuschusses kann an eine Vielzahl von qualitativen und quantitativen Bedingungen geknüpft sein, die eine Aufteilung in einen sofort zu vereinnahmenden und in einen abzugrenzenden Teil erschweren können.
Tz. 45
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Zuwendungen, die als Ausgleich für Aufwendungen gewährt werden, die in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, kommen vor allem dann vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht und die Zuwendungszusage nicht vorab auf Grund von Plandaten des Fördervorhabens gegeben wird. Liegen die Voraussetzungen für eine Aktivierung des Anspruchs auf die Zuwendung (vgl. Tz. 21–23) in der Periode, die die Aufwendungen zu tragen hat, noch nicht vor, ist eine zeitgleiche Vereinnahmung der Zuwendung nicht möglich. Auch können sich die Bemessungsgrundlagen für eine Zuwendung nachträglich ändern und zB bei der endgültigen Abrechnung eines Fördervorhabens einen zusätzlichen Zuschuss auslösen.
Tz. 46
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
IAS 20.20 verlangt sowohl bei Zuwendungen für bereits angefallene Aufwendungen oder Verluste als auch bei Zuwendungen zum Zweck der sofortigen finanziellen Unterstützung eine erfolgswirksame Erfassung in der Periode, in der der entsprechende Anspruch entsteht, mit entsprechender Angabepflicht, um sicherzustellen, dass ihre Auswirkungen klar zu erkennen sind.