Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 63
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Die Umrechnung der nicht monetären Posten nach IAS 21.23 ist davon abhängig, ob die Posten mit den fortgeführten historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (im Folgenden kurz als "historische Kosten" bezeichnet) oder ob sie mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IAS 21.23 (b)–(c)).
a. Umrechnung nicht monetärer Posten, die zu historischen Kosten bewertet werden
Tz. 64
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Nicht monetäre Posten, die zu historischen Kosten in einer Fremdwährung bewertet werden, sind unverändert mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Erstverbuchung umzurechnen (IAS 21.23 (b)). Innerhalb eines Bilanzpostens kann es dabei zur Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse kommen, so bspw. wenn zu verschiedenen Zeitpunkten Vorräte an einem ausländischen Markt erworben wurden.
Beispiel (funktionale Währung Euro):
Bei der Bewertung zu historischen Kursen ergibt sich zum Bilanzstichtag der Periode 04 ein Wert der Vorräte von EUR 216.054. Der Wert impliziert einen gewichteten historischen Kurs von $/EUR 250.000/216.054 = $/EUR 1,16. Würde man zum Stichtagskurs bewerten, so ergäbe sich – unbeachtlich eines eventuellen Wertminderungsbedarfs – bei einem unterstellten Stichtagskurs von $/EUR 1,15 ein Wert von EUR 217.391.
Tz. 65
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Die gleiche Problematik kann sich zB im Bereich des Sachanlagevermögens im Zusammenhang mit nachträglichen Anschaffungskosten oder Anschaffungskostenminderungen ergeben. Um die Anforderungen der Umrechnung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten in ausreichender Form erfüllen zu können, ist das Führen einer zweiten Anlagenbuchhaltung in Fremdwährung und in funktionaler Währung nicht zu vermeiden. Selbst wenn der Wechselkurs innerhalb einer Periode nur geringfügig schwankt und deshalb als Näherung die Anlagenzugänge mit einem Jahresdurchschnittskurs umgerechnet werden, bedarf es einer separaten Anlagenbuchhaltung. Die in funktionaler Währung ausgedrückten Vorjahreswerte müssen fortgeführt werden. Abgänge sind mit den zu historischen Kursen fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen. Differenzen aus der Währungsumrechnung dürfen im Anlagenspiegel des Jahresabschlusses nicht auftreten.
b. Umrechnung nicht monetärer Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden
Tz. 66
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Werden nicht monetäre Posten mit dem beizulegenden Zeitwert (zB durch Anwendung der Neubewertungsmethode gem. IAS 16) bewertet (vgl. dazu IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 30ff.), erfolgt die Umrechnung mit dem Kurs, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Zeitwerts gültig war (vgl. IAS 21.23 (c)). Da die Ermittlung des Zeitwerts regelmäßig nur zum Bilanzstichtag erfolgt, ist der maßgebende Kurs für die Umrechnung dieses Werts meist ein Stichtagskurs (glA Roos, KoR 2014, S. 273). Dieser stimmt indes nicht zwingend mit dem Stichtagskurs des aktuellen Geschäftsjahres überein, da bei Anwendung der Neubewertungsmethode der beizulegende Zeitwert (in Fremdwährung), sofern er keinen großen Schwankungen unterliegt, nicht jährlich neu bestimmt werden muss. Nach IAS 16.34 kann es vielmehr ausreichend sein, alle drei oder fünf Jahre eine Neubewertung vorzunehmen. Zu beachten ist, dass der beizulegende Zeitwert umzurechnen ist und nicht etwa ein Bruttowert und darauf entfallende Abschreibungen.
Beispiel:
Für die Bewertung eines Grundstücks wird die Neubewertungsmethode angewendet. Der beizulegende Zeitwert wird alle zwei Jahre neu bestimmt, für die Periode 01 ergibt sich ein Wert iHv. $ 100.000, für die Periode 03 von $ 115.000. Die $-Stichtagskurse entwickelten sich wie folgt: Periode 01: $/EUR 1,35; Periode 02: $/EUR 1,30; Periode 03: $/EUR 1,25.
In der Periode 02 wird keine Neubewertung des Grundstücks vorgenommen. Der Wert des Grundstücks in Euro ergibt sich aus der Multiplikation des beizulegenden Werts der Periode 01 mit dem entsprechenden Stichtagskurs der Periode 01 und bleibt somit unverändert EUR 74.074. In der Periode 03 erfolgt eine Neubewertung zum beizulegenden Wert von $ 115.000, welcher mit dem Stichtagskurs der Periode 03 umzurechnen ist.