Prof. Dr. Jens Wüstemann, Dr. Sonja Wüstemann
Tz. 248
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Für die Bilanzierung von umsatz- bzw. nutzungsabhängigen Lizenzgebühren sieht IFRS 15.B63 eine Ausnahmeregelung vor, die die Regelungen zur Schätzung variabler Gegenleistungen sowie die Kriterien der zeitlichen Umsatzerfassung nach Maßgabe der Lizenzart einschränken (IFRS 15.B58; IFRS 15.BC421; vgl. Heintges et al., Klarstellungen, WPg 2015, S. 1054). Sofern derartige Gebühren als Gegenleistung für die Lizenzgewährung vereinbart werden, sind diese unabhängig von der Lizenzart erst bei Verkauf oder tatsächlicher Nutzung bzw. bei vollständiger oder teilweiser Erfüllung der der Gebühr zugrunde liegenden Leistungsverpflichtungen zu erfassen (IFRS 15.B63). Wird bspw. im Rahmen eines Franchisevertrags (vgl. Tz. 243) als Gegenleistung für die Lizenz eine an die monatlichen Verkäufe des Lizenznehmers gebundene Gebühr vereinbart, sind diese umsatzabhängigen Vergütungen beim Unternehmen als Umsatzerlös zu erfassen, wenn der Lizenznehmer die jeweiligen Verkäufe tätigt (IFRS 15.IE296). Dies gilt jedoch nur für Gebühren, die sich direkt auf Lizenzen beziehen oder bei denen die Lizenz im Vergleich zu den anderen Gütern oder Dienstleistungen dominiert (IFRS 15.B63A; IFRS 15.BC421D–421G). Bezieht sich die Gebühr nicht ausschließlich auf eine Lizenz, ist die gesamte Gebühr entsprechend der Regelungen zur Bilanzierung variabler Vergütungen zu bilanzieren; eine Aufteilung der Gebühr ist ausgeschlossen (IFRS 15.B63B; IFRS 15.BC421J).
Tz. 249
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Im Gegensatz zu den Regelungen des IAS 18, wonach Lizenzerlöse nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung entweder als Verkauf oder Vermietung erfasst wurden, verlangt IFRS 15 eine Umsatzerfassung in Abhängigkeit der Lizenzart, was nur im Einzelfall zu Änderungen führen sollte (vgl. Brune, WPg 2015, S. 118; Haas/Kreher, KoR 2012, S. 120). So sind bislang als Verkauf bilanzierte Lizenzen nach IFRS 15 erwartungsgemäß ebenfalls zeitpunktbezogen als Nutzungsrechte zu erfassen (vgl. Brune, WPg 2015, S. 118). Auch die Ausnahmeregelung zur Erfassung von umsatz- oder nutzungsabhängigen Gebühren entspricht weitestgehend der Anforderung eines wahrscheinlichen Nutzenzuflusses des IAS 18 (vgl. Haas/Kreher, KoR 2012, S. 118). Änderungen können sich jedoch im Hinblick auf die zeitraumbezogene Erfassung von Zugangsrechten ergeben, da IFRS 15 keine lineare Erfassung der Umsatzerlöse vorschreibt (vgl. Brune, WPg 2015, S. 118; KPMG, 2014, S. 121 f.).