Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 176
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Neben der qualitativen Sensitivitätsanalyse ist für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die wiederkehrend zum beizulegenden Zeitwert auf der dritten Stufe bewertet werden, anzugeben, wenn sich der beizulegende Zeitwert bei Änderungen von einem oder mehreren nicht beobachtbaren Inputparametern signifikant ändern würde, wobei die Änderungen mögliche alternative Bewertungsannahmen widerspiegeln müssen (IFRS 13.93 (h) (ii)). Hierbei sind keine Interdependenzen zwischen den alternativen Annahmen zu berücksichtigen (IFRS 13.BC208). Die sich ergebenden Effekte sind zu quantifizieren, und es ist zu beschreiben, wie der Effekt errechnet wurde. Mithin handelt es sich um eine Sensitivitätsanalyse, die in gleicher Form bereits gemäß IFRS 7.27B (e) (rev. 2010) gefordert war und nun lediglich in IFRS 13 verlagert wurde. Die beschriebene Sensitivitätsanalyse ist abzugrenzen von der gemäß IFRS 7.40 weiterhin geforderten Sensitivitätsanalyse für Marktrisiken, die sich ua. dadurch von der Analyse in IFRS 13 unterscheidet, dass sie weder nach der Hierarchieebene differenziert, noch ausschließlich für Fair-Value-Bewertungen anzuwenden ist (vgl. auch IFRS 13.BC209f.). Gemäß IFRS 13.99 sind die quantitativen Informationen, sofern sich keine geeignetere Darstellungsform anbietet, in tabellarischer Form zu geben.
Tz. 177
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Bei der Beurteilung, ob sich der beizulegende Zeitwert signifikant ändert, ist dies gemäß IFRS 13.93 (h) (ii) im Hinblick auf den ergebniswirksamen Teil der Gesamtergebnisrechnung und den Wert aller Vermögenswerte und Schulden zu beurteilen. Wenn die Fair-Value-Änderungen erfolgsneutral im other comprehensive income erfasst werden, so ist die Signifikanz im Hinblick auf das gesamte Eigenkapital zu bewerten.
Tz. 178
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Des Weiteren ist für sämtliche Bewertungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert (unabhängig von der Bewertungsebene und der Frage, ob es sich um eine wiederkehrende oder eine einmalige Fair-Value-Bewertung handelt) anzugeben, wenn die aktuelle Nutzung nicht dem Konzept des highest and best use entspricht (IFRS 13.93 (i)). Zudem ist die Abweichung zu begründen (zur Bewertung zum highest and best use vgl. Tz. 111–121).
Tz. 179
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Wenn ein Unternehmen die Ausnahme zur abweichenden Fair-Value-Bewertung für auf Nettobasis gesteuerte Portfolios gemäß IFRS 13.48 nutzt (dazu vgl. Tz. 144–151), so ist diese Tatsache im Anhang anzugeben (IFRS 13.96).
Tz. 180
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Bei der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert, die mit einer nicht trennbaren Bonitätsverbesserung (credit enhancement) einer dritten Partei verbunden sind, ist dies anzugeben und zu erläutern, ob die zusätzliche Sicherheit in die Fair-Value-Bewertung einbezogen wurde (IFRS 13.98; zudem vgl. Tz. 131, 139).