Tz. 144

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Der Leasinggeber muss im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses den Wert seiner Nettoinvestition in das Leasingverhältnis auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung ausweisen (IFRS 16.67). Ein gesonderter Ausweis der Leasingforderungen von möglichen anderen Forderungen des Leasinggebers kann mit Blick auf IAS 1.55 erforderlich sein. Dies dürfte insbesondere dann einschlägig sein, wenn der Leasinggeber eine Leasinggesellschaft ist oder ein wesentliches Leasinggeschäft betreibt, wie zB einige Automobilhersteller (vgl. im Kontext von IAS 17 ADS Int, Abschn. 12, Tz. 268). Eine Aufspaltung der Nettoinvestition in die Bruttoinvestition und in die noch nicht erfassten Finanzerträge in der Bilanz ist in IFRS 16 nicht vorgesehen (vgl. im Kontext von IAS 17 ADS Int, Abschn. 12, Tz. 268).

 

Tz. 144a

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassenden Zinserträge aus einem Finanzierungsleasingverhältnis sollten grundsätzlich – analog zur Vorschrift des IAS 1.82 (b), wonach Finanzierungsaufwendungen separat auszuweisen sind – unter den Finanzierungserträgen und damit als Bestandteil des Finanzierungsergebnisses ausgewiesen werden (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 150; Schönhofer, in: Beck IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 15, Tz. 98f.). Wenn das Leasinggeschäft allerdings zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Leasinggebers zählt (bspw. bei Leasinggesellschaften), ist vielmehr ein Ausweis der Zinserträge innerhalb der Umsatzerlöse sachgerecht (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 143–147 und 150; im Kontext von IAS 17 ADS Int, Abschn. 12, Tz. 271).

 

Tz. 145

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Leasinggeber, die Hersteller oder Händler sind, weisen für den Teil eines Finanzierungsleasingverhältnisses, der gem. IFRS 16.71–74 als Veräußerungsgeschäft abzubilden ist (vgl. Tz. 143ff.), Umsatzerlöse und korrespondierende Umsatzkosten analog zu einem gewöhnlichen Verkauf nach IFRS 15 aus (vgl. im Kontext von IAS 17 ADS Int, Abschn. 12, Tz. 272).

 

Tz. 145a

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

In Bezug auf Unterleasingverhältnisse weist der IASB in IFRS 16.BC235 darauf hin, dass eine Leasingverbindlichkeit aus dem Hauptleasingverhältnis nicht mit der Leasingforderung aus dem Unterleasingverhältnis saldiert werden darf, es sei denn, die besonderen Vorgaben für die Saldierung (offsetting) von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sind erfüllt (IAS 1.32 iVm. IAS 32.42; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 28, Tz. 475; vgl. Tz. 161c). Gleichermaßen sind Aufwendungen aus dem Hauptleasingverhältnis und Erträge aus dem Unterleasingverhältnis unsaldiert auszuweisen (IFRS 16.BC236).

 

Tz. 145b

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Hinsichtlich des Ausweises in der Kapitalflussrechnung gelten die allgemeinen Regelungen des IAS 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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