Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 60
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Beim Cost Approach wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe der aktuellen Wiederbeschaffungskosten ermittelt (IFRS 13.B8). Diese berücksichtigen aus Marktsicht, welcher Betrag bei der Anschaffung oder der Herstellung eines Substituts mit gleicher Funktion, angepasst um den bis dato angefallenen Wertverlust, aufzuwenden wäre (IFRS 13.B9). Unter dem Begriff des Wertverlustes (obsolescence) werden die physische (durch Verschleiß hervorgerufene), die technische (durch Entwicklung neuartiger, substituierender Produkte oder Technologien bedingte) und die wirtschaftliche (durch Verlust der objektbezogenen Nachfrage ausgelöste) Wertminderung berücksichtigt. Damit umfasst das dem Cost Approach zugrunde liegende Konzept des Wertverlustes sowohl die durch den planmäßigen Werteverzehr bedingte Abschreibung der historischen Kosten als auch außerplanmäßige Wertminderungen. Grundsätzlich ist zur Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten auf einen aktuell am Markt beobachtbaren Preis abzustellen. Sofern jedoch der zu bewertende Vermögenswert zur betrieblichen Nutzung umfassend modifiziert wurde und sich diese Änderungen nicht in beobachtbaren Marktpreisen niederschlagen, können auch die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Ausgangsbasis zur Wertermittlung dienen (vgl. Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 243).
Grundsätzlich können kostenorientierte Verfahren je nach Wahl der konkreten Einflussgrößen jeder Hierarchieebene der Fair-Value-Ermittlung zugeordnet werden (vgl. mit Beispielen zu allen drei Leveln Castedello/Klingbeil, WPg 2012, S. 486). Nach Ansicht des IASB wird der Cost Approach va. für materielle Vermögenswerte, die im Rahmen einer Gruppe von Vermögenswerten genutzt werden, angewandt (IFRS 13.B9). Für die Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value muss hingegen auf andere Verfahren zurückgegriffen werden (vgl. Wawrzinek/Lübbig, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 2, Tz. 256). Gleiches gilt für die Zeitbewertung von Verbindlichkeiten (vgl. IDW RS HFA 47, Tz. 67). Dem Konzept des Cost Approach liegt dabei die Annahme zugrunde, dass Marktteilnehmer für einen Vermögenswert nicht mehr bezahlen würden, als sie ein Substitut kosten würde (IFRS 13.B9).
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Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Hierbei vernachlässigt der Standardsetter jedoch, dass mit Hilfe des Cost Approach auf Basis dieser Annahmen lediglich die maximale Zahlungsbereitschaft der Marktteilnehmer ermittelt wird. Es bleibt fraglich, ob diese auch dem beizulegenden Zeitwert entspricht. Zudem wird hierbei regelmäßig lediglich ein Zugangspreis ermittelt, der bei der Folgebewertung nicht zwangsläufig einem Veräußerungspreis, wie er im Rahmen des IFRS 13 verlangt wird, entsprechen muss (zum Vergleich von Zugangs- und Veräußerungspreis bei der Erstbewertung vgl. Tz. 39–43). Hiermit widerspricht der IASB in Teilen mithin dem eigenen Postulat einer Exit-Price-Orientierung, auch wenn die wertmäßigen Unterschiede regelmäßig gering sein dürften.