Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 403
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Sofern gem. IFRS 3 den Anteilseignern ohne beherrschenden Einfluss bei der Erstkonsolidierung ein Goodwill zugeordnet wurde, ist bei Veränderungen der Beteiligungshöhe der auf sie entfallende Teil des Goodwills zu bestimmen. IFRS 10 enthält wie bereits IAS 27 (amend. 2008) hierzu allerdings keine Regelungen. Die Komplexität dieses Bilanzierungsproblems wird noch dadurch erhöht, dass der gem. IFRS 3 nach der Full-Goodwill-Methode ermittelte und den Anteilseignern zugeordnete Goodwill nicht proportional zu ihrem Anteil am Tochterunternehmen ist (zB aufgrund einer vom Mutterunternehmen gezahlten Kontrollprämie).
Tz. 404
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Die geänderte Zuordnung der Anteile am Goodwill wird an folgendem Beispiel verdeutlicht:
Ein Mutterunternehmen (MU) hält 80 % der Anteile an einem Tochterunternehmen. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug 920 GE, das Reinvermögen zum beizulegenden Zeitwert 1.000 GE und der beizulegende Zeitwert des nicht beherrschenden Anteils 220 GE. Die jeweiligen Anteile am Reinvermögen und am Goodwill sind damit:
Abb. 13: Anteile des Mutterunternehmens und der nicht beherrschenden Anteilseigner am Reinvermögen und Goodwill
Tz. 405
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Das Mutterunternehmen veräußert nun 20 % seiner Anteile für 265 GE und beherrscht nach der Transaktion mit 60 % der Anteile weiterhin das Tochterunternehmen (Abstockung). Das Reinvermögen beträgt zu diesem Zeitpunkt unverändert 1.000 GE. Der nicht beherrschende Anteil am Reinvermögen beträgt nach der Transaktion 400 GE (= 40 % × 1.000). Als Ergebnis der Transaktion entfällt nun ein Teil des zuvor dem Mutterunternehmen zugeordneten Goodwills auf die Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss. Die IFRS enthalten hierzu keine Detailregelungen, sinnvoll erscheint hier eine anteilige Umgliederung, dh. 20 % des Goodwills aus Sicht des Mutterunternehmens iHv. 30 GE (=20 % / 80 % × 120) sind nun den Anteilseignern ohne beherrschenden Einfluss zuzuordnen. Der nicht beherrschende Anteil beträgt somit 230 GE (= 400 GE – 200 GE + 30 GE). Dem Mutterunternehmen verbleibt damit ein Anteil am Goodwill iHv. 90 GE. Die Buchung lautet damit:
Abb. 14: Erfassung der Abstockung und Zuordnung des Goodwills
Tz. 406
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall sind allerdings auch andere Formen der Umgliederung des Goodwills möglich. Bei der Entwicklung einer eigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sind die Regelungen in IAS 8.10–12 sowie die Regelungen in IAS 36 zur Allokation und zum Werthaltigkeitstest des Goodwills zu beachten.
Tz. 407
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Analog ergibt sich im Fall der Aufstockung folgendes Bild: Erwirbt das Mutterunternehmen zusätzlich 10 % der Anteile für 115 GE, sind dem Mutterunternehmen (20 GE* 10/20 =) 10 GE des Goodwills zuzuordnen; korrespondierend ist der Abgang des nicht beherrschenden Anteils um 10 GE zu erhöhen, der dann insgesamt 110 GE beträgt (= 200 GE – 100 GE + 10 GE). Die Buchung lautet damit:
Abb. 15: Erfassung der Aufstockung und Zuordnung des Goodwills