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4. Effekte von Auf- oder Abstockung auf einen, den nicht beherrschenden Anteilseignern zugeordneten Goodwill

Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
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Tz. 403

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Sofern gem. IFRS 3 den Anteilseignern ohne beherrschenden Einfluss bei der Erstkonsolidierung ein Goodwill zugeordnet wurde, ist bei Veränderungen der Beteiligungshöhe der auf sie entfallende Teil des Goodwills zu bestimmen. IFRS 10 enthält wie bereits IAS 27 (amend. 2008) hierzu allerdings keine Regelungen. Die Komplexität dieses Bilanzierungsproblems wird noch dadurch erhöht, dass der gem. IFRS 3 nach der Full-Goodwill-Methode ermittelte und den Anteilseignern zugeordnete Goodwill nicht proportional zu ihrem Anteil am Tochterunternehmen ist (zB aufgrund einer vom Mutterunternehmen gezahlten Kontrollprämie).

 

Tz. 404

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die geänderte Zuordnung der Anteile am Goodwill wird an folgendem Beispiel verdeutlicht:

 
Praxis-Beispiel

Ein Mutterunternehmen (MU) hält 80 % der Anteile an einem Tochterunternehmen. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug 920 GE, das Reinvermögen zum beizulegenden Zeitwert 1.000 GE und der beizulegende Zeitwert des nicht beherrschenden Anteils 220 GE. Die jeweiligen Anteile am Reinvermögen und am Goodwill sind damit:

Abb. 13: Anteile des Mutterunternehmens und der nicht beherrschenden Anteilseigner am Reinvermögen und Goodwill

 

Tz. 405

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Das Mutterunternehmen veräußert nun 20 % seiner Anteile für 265 GE und beherrscht nach der Transaktion mit 60 % der Anteile weiterhin das Tochterunternehmen (Abstockung). Das Reinvermögen beträgt zu diesem Zeitpunkt unverändert 1.000 GE. Der nicht beherrschende Anteil am Reinvermögen beträgt nach der Transaktion 400 GE (= 40 % × 1.000). Als Ergebnis der Transaktion entfällt nun ein Teil des zuvor dem Mutterunternehmen zugeordneten Goodwills auf die Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss. Die IFRS enthalten hierzu keine Detailregelungen, sinnvoll ...

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