Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 86
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Erträge (income) sind definiert als Erhöhung von Vermögenswerten (assets) oder Verminderung von Schulden (liabilities), die nicht aus Einzahlungen der Gesellschafter resultieren (CF.4.68). Wenngleich Erträge als Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden definiert sind, stuft der IASB Informationen über Erträge nicht als weniger wichtig ein (CF.4.71). Aufgrund der doppelten Buchführung und wegen des Residualcharakters des Eigenkapitals (equity) führen Erträge (income) gleichsam zu einer Veränderung der Eigenkapitalpositionen. Zu beachten ist, dass Erträge zwar immer zu einer Eigenkapitalerhöhung führen, infolge von Gesellschafterbeiträgen, die kein income darstellen, aber nicht jede Eigenkapitalveränderung auf Erträge (income) zurückzuführen ist.
Tz. 87
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Erträge (income) führen unabhängig von den Ansatzkriterien (recognition criteria) nicht notwendigerweise zu einem Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (statement of profit or loss), dh. dem ergebniswirksamen Teil der Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income) (vgl. bereits im Ergebnis Cairns, 3. Aufl., 2002, S. 91). Beispielsweise erfüllen Vermögenswert-Änderungen aus der Anwendung der Neubewertungsmethode (IAS 16.39) die definitorischen Voraussetzungen von income, die Auswirkungen der Neubewertung führen aber grundsätzlich zu einer unmittelbaren Aufstockung des Eigenkapitals (Neubewertungsrücklage) und nicht zu einer Ergebnisveränderung (zu den Einzelheiten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 30–39.).
Tz. 88
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Das Conceptual Framework (2018) unterscheidet im Gegensatz zu seiner Vorgängerversion nicht zwischen Erträgen, die unmittelbar aus der operativen Tätigkeit resultieren (vormals revenues), und Erträgen, die aus sonstigen unternehmerischen Aktivitäten stammen (vormals gains). Diese Neuerung ist zu befürworten. Zwar erscheint es grundsätzlich sinnvoll, zwischen operativen und nicht operativen Erträgen zu unterscheiden, jedoch ist die Unterscheidung ermessensbehaftet und führt leicht zu Missverständnissen (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 116). Auch in den, die Ertragskonzeption konkretisierenden Einzelstandards, wird die Unterscheidung nicht aufgegriffen. Da es sich sowohl bei revenues als auch bei gains um Erträge handelt, besteht darüber hinaus keine Notwendigkeit, diese im Conceptual Framework zu unterscheiden (vgl. Picker et al., 2016, S. 12). Der IASB selbst erwartet aus der Änderung keine Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis (CF.BC4.96).
Tz. 89
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
(einstweilen frei)
Tz. 90
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses ist unter dieser Bezeichnung sowohl in der Gesamtergebnisrechnung als auch im Anhang untersagt (IAS 1.87). Will der Abschlussersteller indes solche "Sondererträge" ausweisen, so ist dies im Rahmen von zusätzlichen Posten erlaubt (IAS 1.85).