Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 165
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Sonderprobleme treten dann auf, wenn Zahlungsvorgänge nicht in der Berichtswährung des rechnungslegenden Unternehmens (Konzerns) abgewickelt werden (Fremdwährungstransaktionen), wenn bei (derivativer) Ableitung der Konzern-Kapitalflussrechnung die Jahresabschlüsse bzw. Kapitalflussrechnungen ausländischer Tochterunternehmen Grundlage für die Aufstellung von Konzern-Kapitalflussrechnungen sind, oder wenn in den Zahlungsmittelbeständen Posten enthalten sind, die währungsbedingten oder sonstigen Wertschwankungen unterliegen, ohne dass diese Wertschwankungen als Einzahlungen und Auszahlungen interpretiert werden könnten. Sowohl IAS 7 als auch DRS 21 üben in Bezug auf die angesprochenen Problembereiche relative Zurückhaltung aus.
a. Transaktionen in Fremdwährung
Tz. 166
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Im Grundsatz sind sämtliche Zahlungsvorgänge in anderen Währungen als in der Berichtswährung des Konzerns mit dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Transaktionskurs in die Berichtswährung umzurechnen (IAS 7.25; DRS 21.13), dh., es muss unterstellt werden, dass die Zahlungsvorgänge unmittelbar in der Berichtswährung vorgenommen worden sind: Cashflows, die aus Geschäftsvorfällen in einer Fremdwährung entstehen, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu erfassen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Umrechnungskurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung in die Berichtswährung umgerechnet wird. Dies gilt auch für die Zahlungen im Bereich eines ausländischen Tochterunternehmens (IAS 7.26): Die Cashflows eines ausländischen Tochterunternehmens sind mit dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Wechselkurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung in die Berichtswährung umzurechnen. Die Beachtung dieser Grundsätze stößt auf Schwierigkeiten, wenn die Konzern-Kapitalflussrechnung nicht auf der Grundlage einer (Konzern-)Buchführung entwickelt wird, die Informationen über die (Tages-)Wechselkurse jedes einzelnen Zahlungsvorgangs liefert.
Tz. 167
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7.27 und DRS 21.13 sehen deshalb als Vereinfachungs- und Näherungslösung die Verwendung von gewogenen Perioden-Durchschnittskursen vor, die den Transaktionskursen möglichst nahekommen sollen (wegen näherer Einzelheiten vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 45ff. und ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 79). IAS 7.27 bezieht sich dabei auf IAS 21 "Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse". Danach kommt eine Umrechnung zum Stichtagskurs am Bilanzstichtag grundsätzlich nicht in Betracht. Ferner sind nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kursänderungen, wie in IAS 7.28 festgestellt wird, nicht als Zahlungsvorgänge zu betrachten und deshalb in der Kapitalflussrechnung zu korrigieren.
b. Umrechnung von in fremder Währung aufgestellten Einzel-Kapitalflussrechnungen
Tz. 168
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Wird die Konzern-Kapitalflussrechnung aus den ggf. in Fremdwährung aufgestellten Einzel-Kapitalflussrechnungen abgeleitet (zu den Möglichkeiten der Ableitung vgl. Tz. 144–148), so ergeben sich Schwierigkeiten, wenn die Transaktionszeitpunkte und -kurse nicht bekannt oder nur aufwendig zu ermitteln sind. Man wird in diesen Fällen bei der direkten oder indirekten Ermittlung der Zahlungsmittelbewegungen aus der betrieblichen Tätigkeit regelmäßig auf die bei der Umrechnung der GuV benutzten Kurse zurückgreifen müssen (vgl. Mansch/v. Wysocki, ZfbF Sonderheft Nr. 37.1996, S. 123f.). Problematisch ist dann vor allem die Umrechnung von Bestandsänderungen. Es können sich in der Berichtswährung des Konzerns Bestandsänderungen selbst dann ergeben, wenn in den in Landeswährung aufgestellten Bilanzen mengenmäßige Zugänge oder Abgänge nicht stattgefunden haben. Es bedarf dann der Anwendung von Korrekturrechnungen, die es gestatten, die durch Änderung der Umrechnungskurse induzierten Bestandsänderungen, zB bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Vorräten, (näherungsweise) zu eliminieren. Zu den möglichen Verfahren vgl. Tz. 173–176.
c. Währungsumrechnung bei derivativer Ableitung aus dem Konzernabschluss
Tz. 169
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Wird die Konzern-Kapitalflussrechnung derivativ aus dem Konzernabschluss abgeleitet, so bedarf es nur bei vordergründiger Betrachtung keinerlei zusätzlicher Bemühungen zur adäquaten Berücksichtigung des Fremdwährungsproblems in der Konzern-Kapitalflussrechnung. Probleme der Währungsumrechnung und der Konsolidierung konzerninterner Zahlungsvorgänge treten dann explizit nicht auf. Es darf dabei aber nicht verkannt werden, dass bei derivativer Ableitung aus dem Konzernabschluss implizit jene Lösungen der Kursumrechnungsprobleme in die Kapitalflussrechnung übernommen werden, die bei Aufstellung der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zur Anwendung gelangt sind. So werden bei einer Umrechnung zum Stichtagskurs beispielsweise Wechselkursschwankungen stets zu Bestandsänderungen in der Bilanz führen. Solche nicht zahlungswirksamen Vorgänge sind in der Konzern-Kapitalflussrechnung zu korrigieren.
Tz. 170
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Dies sei anhand des folgenden Beispiels von Plein (WPg 1998, S. 10/14f.) verdeutlicht:
Gegeben sind die folgenden Daten. Die Forde...