Dipl.-Kfm. Christoph Piesbergen, Silvia Geberth
Tz. 22
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Gem. IFRIC 12.7 ist die Interpretation anwendbar
(a) |
auf Infrastruktureinrichtungen, die der Betreiber für die Zwecke der Dienstleistungskonzessionsvereinbarung selbst errichtet oder von einem Dritten erwirbt, sowie |
(b) |
auf bestehende Infrastruktureinrichtungen, die der Konzessionsgeber dem Betreiber für die Zwecke der Vereinbarung zugänglich macht. |
Tz. 23
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Soweit der Betreiber eigene, bereits existierende Vermögenswerte für den Zweck der Konzessionsvereinbarung nutzt, fallen diese nicht in den Anwendungsbereich von IFRIC 12 und werden weiterhin nach den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsstandards, insbesondere IAS 16, bilanziert. Es kann jedoch vorkommen, dass die Dienstleistungskonzessionsvereinbarung dem Konzessionsgeber ein Recht auf Nutzung von bereits existierenden Vermögenswerten des Betreibers einräumt. Für diese Fälle weist IFRIC 12.8 darauf hin, dass für derartige Vermögenswerte die Ausbuchungsvorschriften gemäß IAS 16.67 Anwendung finden können: Verliert der Betreiber die Kontrolle an einem Vermögenswert indem er dem Konzessionsgeber vertraglich die Kontrolle über dessen Nutzung einräumt, wäre der Vermögenswert aus den Büchern des Betreibers auszubuchen (vgl. Deloitte, 2021, Chapter A5, Section 2.2.4.).
Tz. 24
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Auch Infrastruktureinrichtungen, die während ihrer gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer vom Betreiber genutzt werden, fallen gem. IFRIC 12.6 in den Anwendungsbereich der Interpretation, sofern der Konzessionsgeber kontrolliert, welche Dienstleistungen der Betreiber mit der Infrastruktureinrichtung zu erbringen hat, an wen er sie zu erbringen hat und zu welchem Preis.
Tz. 25
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Es kann vorkommen, dass die Nutzung der Infrastruktur nur teilweise geregelt ist. Derartige Vereinbarungen können verschiedener Art sein (vgl. IFRIC 12.AG7):
(a) |
Jede Infrastruktureinrichtung, die physisch abtrennbar ist, eigenständig betrieben werden kann und die Voraussetzungen einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten erfüllt, ist gesondert dahingehend zu untersuchen, ob sie ausschließlich für vertraglich nicht geregelte Zwecke genutzt wird. Dies ist zB bei einem zur Behandlung von Privatpatienten genutzten Flügel eines Krankenhauses der Fall, wenn das übrige Krankenhaus für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten genutzt wird. |
(b) |
Sind lediglich Nebentätigkeiten nicht geregelt (zB ein Krankenhauskiosk), so werden sie bei der Beurteilung, wer die Kontrolle über die Infrastruktur ausübt, nicht berücksichtigt, weil eine solche Nebentätigkeit die Kontrolle in den Fällen, in denen der Konzessionsgeber die Leistung entsprechend IFRIC 12.5 kontrolliert, nicht beeinträchtigt. |
Tz. 26
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
In jedem der oben (vgl. Tz. 25) beschriebenen Fälle kann zwischen dem Konzessionsgeber und dem Betreiber ein Leasingverhältnis bestehen, das dem Betreiber das Recht auf Nutzung des betreffenden Vermögenswerts einräumt. Dieses ist dann gem. IFRIC 12.AG8 entsprechend den Vorschriften des IFRS 16 zu bilanzieren.
Tz. 27
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
In bestimmten Fällen kann die Beurteilung, ob die Infrastruktureinrichtung zur Erbringung einer regulierten Dienstleistung erbracht wird, schwierig sein. Werden zB von dem Konzessionsgeber oder durch Gesetz bestimmte Preisvorgaben zur Nutzung der Infrastruktureinrichtung gemacht, die sich nur auf eine abgrenzbare Gruppen von Nutzern der Infrastruktur (wie bspw. Arbeitslose oder Rentner) bezieht, liegt es im Ermessen des Bilanzierenden zu beurteilen, ob der Anteil der der Regulierung unterliegenden Nutzer so erheblich ist, dass die gesamte zu erbringende Dienstleistung als regulierte Dienstleistung angesehen werden kann, oder aber die Dienstleistung noch in ausreichendem Maße ungeregelt ist, sodass angenommen werden kann, dass der Konzessionsgeber den Vermögenswert nicht kontrolliert (vgl. Ernst & Young, 2021, Chapter 25, Section 3.4 und Deloitte, 2021, Chapter A35, Section 2.1–1).