Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 78
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Privatrechtliche Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen iSd. § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, welche den Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebene) einen Rechtsanspruch auf Leistung gewähren. Eine detailliertere Legaldefinition der Pensionskasse ist in § 118a iVm. § 118b VAG enthalten. Pensionskassen betreiben Versicherungsgeschäfte gem. § 1 VAG und unterliegen damit der Versicherungsaufsicht. Träger von Pensionskassen können sowohl ein einzelnes Unternehmen als auch mehrere verbundene oder unabhängige Unternehmen sein.
Tz. 79
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Seit einer Änderung des VAG im Jahr 2005 ist zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen zu unterscheiden. Pensionskassen gelten als dereguliert, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf Regulierung, welcher von der BaFin genehmigt wird. Dies setzt ua. voraus, dass die Pensionskasse
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in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt wird, |
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ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, |
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nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten – dies sind die begünstigten Versorgungsberechtigten – besetzt werden sollen und |
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sie keine Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhebt. |
Regulierte Pensionskassen sind daher in der Praxis Firmenpensionskassen, deregulierte Pensionskassen sind sog. Wettbewerbspensionskassen, die von Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Finanzinstituten betrieben werden und idR allen Unternehmen offenstehen.
Tz. 80
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Deregulierte Wettbewerbspensionskassen müssen bei der Kalkulation ihrer Versicherungstarife nach der Deckungsrückstellungsverordnung den Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG und spezielle Sterbetafeln beachten. Der Höchstrechnungszins bei einem Abschluss im Jahr 2014 beläuft sich auf 1,75 % pa. (2015: 1,25 % pa.). Seinen Höchststand von 4 % pa. hatte er im Zeitraum Juli 1994 bis Mai 2000 erreicht. Firmenpensionskassen können hingegen in Abhängigkeit ihrer Vermögens- und Ertragslage einen höheren Rechnungszins und eigene Sterbetafeln für die Kalkulation der Tarife verwenden. Sollten sie die hieraus resultierenden garantierten Versicherungsleistungen tatsächlich nicht finanzieren können, können sie die Versicherungsleistung entsprechend kürzen oder – sofern dies in der Satzung vorgesehen ist – einen Nachschuss vom Trägerunternehmen verlangen (vgl. Thüsing/Granetzny, BetrAV 2010, S. 509). Sollte die Pensionskasse die Leistungen satzungsgemäß kürzen, muss der Arbeitgeber nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, DB 2012, S. 2818-2820) für die Leistungskürzung einstehen. Die im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilte Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer beinhaltet demnach nicht den satzungsmäßigen Kürzungsvorbehalt der Pensionskasse; dieser gilt nur im Verhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber.
Tz. 81
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Für die Anpassung der laufenden Leistungen besteht wie bei Direktversicherungen die Möglichkeit, der Anpassungsprüfungspflicht Genüge zu tun, indem ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Pensionskasse zur Berechnung der garantierten Leistung keinen höheren Zinssatz als den nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz verwendet. Bei Entgeltumwandlungen, bei denen die Zusage nach dem 31.12.2000 erteilt wurde, ist der Arbeitgeber zur Anpassung um 1 % pa. verpflichtet (§ 16 Abs. 5 iVm. § 30c Abs. 3 BetrAVG).
Tz. 82
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Wie bei Direktversicherungen wird bei einer arbeitgeberfinanzierten Pensionskassenzusage das Deckungskapital idR dem Unternehmen gutgeschrieben, sofern der Mitarbeiter mit verfallbarer Anwartschaft ausscheidet. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbarer Anwartschaft besteht wie bei der Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der versicherungsförmigen Lösung (vgl. Tz. 76).
Tz. 83
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Beiträge an Pensionskassen können im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei geleistet werden (zu den Voraussetzungen siehe BMF v. 24.07.2013, Rz. 301 ff.). Darüber hinausgehende Beiträge kann der Arbeitgeber bei Altzusagen (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005; zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen siehe BMF v. 24.07.2013, Rz. 349 ff.) gemäß § 52 Abs. 52a Satz 1 EStG weiterhin nach § 40b EStG aF pauschal in Höhe von 20 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Bei Neuverträgen besteht diese Möglichkeit nicht. Alternativ besteht für den Mitarbeiter die Möglichkeit der sog. Riester-Förderung der Beiträge durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage n...