Tz. 98

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Deregulierte Pensionskassen sind bei streng formaler Betrachtung aufgrund der Einstandspflicht des Arbeitgebers als defined benefit plan einzustufen. Sollten sie die oben für die Direktversicherung genannten Eigenschaften (vgl. Tz. 95) erfüllen und sollte der Eintritt des Haftungsfalls aufgrund der Bonität des Versicherers nahezu ausgeschlossen werden können, können sie in der Praxis jedoch materiell wie ein defined contribution plan behandelt werden. Es ist jedoch eingehend zu prüfen, ob die genannten Kriterien tatsächlich erfüllt werden. Ansonsten ist eine Einstufung als defined benefit plan angezeigt.

 

Tz. 99

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Regulierte Pensionskassen sind nicht nur aufgrund der Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als defined benefit plan einzustufen, sondern auch aufgrund der für diese Pensionskassen vorgeschriebenen Satzungsregelung, wonach sie die Versicherungsleistung kürzen dürfen (mit der Folge, dass der Arbeitgeber für den Differenzbetrag aufkommen muss; vgl. Tz. 80). In der Satzung ist alternativ zur Kürzung der Versicherungsleistung eine Nachschusspflicht des Trägerunternehmens vorgesehen.

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