Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
Tz. 99
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Die gesetzlichen Vertreter wie auch die sonstigen Personen, derer sie sich bedienen, sind in einem Bilanzkontrollverfahren verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. Ein Verstoß hiergegen kann durch die BaFin mit einem Bußgeld iHv. maximal 200.000 Euro geahndet werden (§ 120 Abs. 2 Nr. 14a und § 120 Abs. 24 WpHG).
Tz. 100
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
(einstweilen frei)
Tz. 101
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Auskünfte und Unterlagen dürfen nach § 107 Abs. 5 Satz 7 iVm. § 6 Abs. 11 Satz 2 WpHG verweigert werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter sich oder seine Angehörigen hierdurch einem strafrechtlichen Verfahren oder einem Ordnungswidrigkeitsverfahren aussetzen würde ("nemo tenetur-Grundsatz").
Tz. 102
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Die Prüfungsanordnung sowohl einer Anlass- als auch einer Stichprobenprüfung stellt einen Verwaltungsakt dar, zu dessen Erlass die BaFin das Unternehmen gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich anhören muss. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn zB Gefahr im Verzug ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Gegen die Prüfungsanordnung kann Widerspruch eingelegt werden (vgl. hierzu ausführlich Benzing/Denninger/Röger NZG 2022, S. 1429f.). Der Widerspruch hat bei der Anordnung einer Anlassprüfung und ihrer Veröffentlichung jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 112 Abs. 2 WpHG).
Tz. 103
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Es ist strittig, ob die Bekanntmachung der Prüfungsanordnung als Verwaltungsakt oder als Realakt einzustufen ist. Soweit die BaFin dem Unternehmen nur die Veröffentlichungsabsicht mitteilt und diesbezüglich nicht auf Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinweist, stuft sie die Bekanntmachung als Realakt ein. Inwieweit mit einem begründeten Widerspruch samt gerichtlichem Eilrechtsschutz gegen die Prüfungsanordnung auch die Bekanntmachung zumindest bis zur Gerichtsentscheidung verhindert werden kann, ist zurzeit unklar (vgl. Benzing/Denninger/Röger, NZG 2022, 1430 mit weiteren Nachweisen).
Tz. 104–105
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
(einstweilen frei)