Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 29
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IAS 24.9 (b)(v) definiert unter bestimmten Voraussetzungen auch Versorgungskassen für Leistungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer (des berichtenden Unternehmens) als nahestehende Unternehmen. So ist eine derartige Versorgungskasse dann als nahestehendes Unternehmen zu klassifizieren, wenn entweder das Trägerunternehmen selbst die berichterstattende Einheit (reporting entity) ist oder es sich bei dem Trägerunternehmen um ein nahestehendes Unternehmen des berichtenden Unternehmens handelt. Der IASB verwendet im Rahmen des IAS 24 den Begriff des Plans für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (post-employment benefit plan). Für die diesbzgl. Ausführungen soll der Begriff der Versorgungskassen stellvertretend für in Deutschland übliche rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen wie Unterstützungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds verwendet werden (vgl. IDW RS HFA 30, Tz. 3.3). Festzuhalten ist hier, dass der Begriff des post-employment benefit plan weit auszulegen ist (vgl. Ernst & Young, 2020, Chapter 39, 2.2.6).
Tz. 30
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Der Standard selbst gibt keine Hinweise, weshalb eine Versorgungskasse eine nahestehende Person sein soll. Zu vermuten ist, dass der IASB von dem Grundsatz ausgeht, solche Versorgungskassen werden von den sie finanzierenden Unternehmen zumindest maßgeblich beeinflusst und sind dadurch von vornherein als nahestehend anzusehen. Die Definition ist weit gefasst und umfasst auch Versorgungskassen von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen des berichtenden Unternehmens. Klargestellt ist nunmehr auch, dass das die Beiträge leistende Unternehmen (Trägerunternehmen) gegenüber einer berichtenden Versorgungskasse aus deren Sicht auch ein nahestehendes Unternehmen darstellt (vgl. Ernst & Young, 2020, Chapter 39, 2.2.6).
Nicht klar beantwortet wird indes die Frage, wie im Hinblick auf Versorgungskassen vorzugehen ist, bei denen mehrere Trägerunternehmen (multi-employer plan) engagiert sind. Da für die Klassifizierung von Versorgungskassen im Rahmen des IAS 24 kein Grad der Einflussnahme definiert wird und somit weder Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung noch maßgeblicher Einfluss vorliegen müssen, ist auch ein derartiger multi-employer plan als dem berichtenden Unternehmen nahestehend zu klassifizieren (vgl. KPMG, 2019, Chapter 5.5.50.20). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass IAS 24 lediglich die Beziehungen zwischen einem Trägerunternehmen und einer Versorgungskasse regelt. Die eventuellen Beziehungen zwischen den einzelnen Trägerunternehmen eines multi-employer plans sind separat zu beurteilen.
Beispiel 7:
Die A GmbH hält 25 % der Anteile an der B GmbH und übt maßgeblichen Einfluss auf diese aus. Die B GmbH sei die berichterstattende Einheit. Die A GmbH ist Trägerunternehmen der Versorgungskasse X, die B GmbH ist zusammen mit der C GmbH Träger der Versorgungskasse Y. Die C GmbH steht zu der A GmbH und der B GmbH in keiner sonstigen Beziehung.
Aus der Sicht der berichtenden B GmbH ist die A GmbH ein nahestehendes Unternehmen, da diese maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt. Auch die Versorgungskasse Y steht der B GmbH nahe, da sie Trägerunternehmen der Versorgungskasse Y ist. Zudem ist die Versorgungskasse X als nahestehendes Unternehmen der B GmbH einzuordnen, da deren Trägerunternehmen (A GmbH) der B GmbH nahesteht.
Nicht als der Berichtseinheit nahestehendes Unternehmen ist hingegen die C GmbH zu klassifizieren, da diese lediglich einer der Träger derselben Versorgungskasse Y ist, die der B GmbH nahesteht. Hinweise auf eine sonstige Beziehung zwischen den beiden Trägerunternehmen liegen nicht vor.
Abb. 7
Tz. 31
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Nicht unter die mit IAS 24.9 (b)(v) angesprochenen Versorgungskassen fallen staatliche Rentenversicherungen und industrieweite Versorgungspläne, wenn diese nicht die Arbeitnehmer des berichtenden Unternehmens oder dessen nahestehender Parteien begünstigen (vgl. PricewaterhouseCoopers, 2019, 6.28).