Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Sven Sterzenbach
Tz. 20
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Häufig wird von einem Unternehmen ein Darlehen aufgenommen, um die Finanzierung einer langfristigen Investition, zB einer neuen Produktionsstätte, zu sichern. Erfolgt die Bezahlung der Investition in Teilzahlungsbeträgen, können die zwischenzeitlich nicht benötigten Mittel angelegt werden. Hieraus ergibt sich die Frage, ob die Zinserträge aus der zwischenzeitlichen Anlage der aufgenommenen Mittel bei der Bemessung der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten zu berücksichtigen sind.
Tz. 21
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Sofern, wie in Beispiel 1, das gesamte Fremdkapital, ohne dass es bestimmten qualifizierten Vermögenswerten zugeordnet werden kann, eingesetzt wurde, um qualifizierte Vermögenswerte zu erwerben bzw. herzustellen, ist es nicht zulässig, etwaige Zinserträge aus einer vorübergehenden Zwischenanlage von aufgenommenen Finanzmitteln, die erst später zur Auszahlung gelangen sollen, mit den aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten zu saldieren (vgl. IDW, 2016, Tz. 20; Ernst & Young, 2021, Chapter 21.5.3.2). So ist in Beispiel 1 der volle Betrag der Fremdkapitalkosten von 3.100.000 EUR zu aktivieren, auch wenn diesen Aufwendungen Zinserträge aus einer vorübergehenden Zwischenanlage gegenüberstehen sollten.
Tz. 22
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Differenzierter ist der Fall in Beispiel 2 zu betrachten. Darlehen 1 (10 Mio. EUR) dient ausdrücklich zur Finanzierung des Erwerbs oder der Herstellung eines bestimmten qualifizierten Vermögenswertes. Bei der Bemessung der aktivierungspflichtigen Fremdkapitalkosten für diesen qualifizierten Vermögenswert sind Zinserträge aus einer Zwischenanlage von speziell für die Finanzierung dieses qualifizierten Vermögenswertes aufgenommenen Fremdkapital mindernd zu berücksichtigen (IAS 23.13). Dies gilt nicht für das Darlehen 2 und den Kontokorrentkredit. Hier werden die Zinsaufwendungen entsprechend der Berechnungsmethode in voller Höhe aktiviert, und Zinserträge aus der Zwischenanlage von vorübergehend nicht benötigtem Fremdkapital werden als Zinserträge der laufenden Periode erfasst.
UE erscheint es konsistent, Zinserträge aus der Zwischenanlage erst ab dem Beginn des Aktivierungszeitraumes (vgl. Tz. 29ff.) bei der Berechnung der aktivierungspflichtigen Fremdkapitalkosten zu berücksichtigen (so auch IDW, 2016, Tz. 26). Soweit solche Zinserträge vor diesem Zeitpunkt anfallen, haben diese keinen Einfluss auf die Höhe der zu aktivierenden Fremdkapitalkosten.
Verluste aus einer Zwischenanlage sind dagegen uE nicht Teil der zu aktivierenden Fremdkapitalkosten. Im Übrigen stellt sich die Frage, je risikoreicher eine Zwischenanlage ist, ob hier noch von einer spezifischen Fremdkapitalfinanzierung iSd. Standards ausgegangen werden kann (vgl. Ernst & Young, 2021, Chapter 21.5.2, wonach die gewählte Anlageform nicht die Rückzahlung des Nominalbetrags gefährden darf).