Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 91
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Aufwendungen (expenses) sind definiert als Verminderung von Vermögenswerten (assets) oder Erhöhung von Schulden (liabilities), die nicht aus Auszahlungen an die Gesellschafter resultieren (CF.4.69). Wenngleich Aufwendungen als Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden definiert sind, stuft der IASB Informationen über Aufwendungen nicht als weniger wichtig ein (CF.4.71). Aufgrund der doppelten Buchführung und des Residualcharakters des Eigenkapitals (equity) führen Aufwendungen gleichsam zu einer Veränderung der Eigenkapitalpositionen. Zu beachten ist, dass Aufwendungen ebenso wie Erträge (income) zwar immer zu einer Eigenkapitalveränderung führen. Jedoch sind Rückgewährungen an Gesellschafter keine Aufwendungen, denn nicht jede Eigenkapitalreduzierung ist auf Aufwendungen zurückzuführen.
Tz. 92
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Analog zu den Ausführungen zur Definition von Erträgen (income; vgl. Tz. 86–90) ist das Vorliegen von Aufwendungen (expenses) nicht gleichbedeutend mit einer "Aufwandsverrechnung in der Gewinn- und Verlustrechnung (statement of profit or loss)". Auch erfolgsneutrale Abwertungen, zB aus der Währungsumrechnung (IAS 21.30) oder aus der Anwendung der Neubewertungsmethode (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 30–39), die unmittelbar ins Eigenkapital gebucht werden, stellen Aufwendungen iSv. CF.4.69 dar. Dieses weite Begriffsverständnis bildet die unmittelbare Grundlage des Konzepts des comprehensive income.
Tz. 93
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Das Conceptual Framework (2018) unterscheidet auch bei den Aufwendungen nicht mehr zwischen Aufwendungen, die unmittelbar aus der operativen Tätigkeit resultieren und Aufwendungen, die aus sonstigen unternehmerischen Aktivitäten stammen (vormals losses). Diese Änderung ist genauso zu beurteilen wie die Aufhebung der Unterteilung von Erträgen in revenues und gains (vgl. Tz. 88).
Tz. 94
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Außerordentliche Aufwendungen dürfen gem. IAS 1.85 nicht in der Gesamtergebnisrechnung als solche ausgewiesen werden. Ist der Ausweis erforderlich, um die Ertragslage richtig darzustellen, so ist die Gesamtergebnisrechnung um zusätzliche Posten zu ergänzen.
Tz. 95
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
(einstweilen frei)