Tz. 47

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Die Erläuterungen zum Begriff "zur Veräußerung gehalten" (vgl. Tz. 30–46) sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu beurteilen ist, ob ein langfristiger Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten wird.

 

Tz. 48

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Das Unternehmen muss verpflichtet sein, die Vermögenswerte oder die Veräußerungsgruppe an die Eigentümer auszuschütten. Dies ist gegeben, wenn die Vermögenswerte in ihrem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Ausschüttung als Sachdividende verfügbar sind und die Ausschüttung eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit hat. Eine Ausschüttung gilt als höchstwahrscheinlich, wenn Maßnahmen zur Durchführung der Ausschüttung eingeleitet wurden und davon ausgegangen werden kann, dass die Ausschüttung innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einstufung als "zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten" vollendet ist. Es sollte unwahrscheinlich sein, dass wesentliche Änderungen an der Ausschüttung vorgenommen werden oder dass die Ausschüttung rückgängig gemacht wird. Die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung der Anteilseigner (sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) ist im Rahmen der Beurteilung, ob die Ausschüttung eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit hat, zu berücksichtigen (IFRS 5.12A). In der Praxis wird eine Klassifizierung als zur Ausschüttung gehalten in der Regel erst dann erfolgen, wenn die Ausschüttung autorisiert wurde und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens liegt. Dies ist je nach den nationalen Vorschriften der Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses oder die Bekanntmachung einer Dividende.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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