Tz. 21

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Unter Fondsfinanzierung (funding) wird der Vermögenstransfer vom Arbeitgeber zu einer vom Unternehmen getrennten Einheit (einem Fonds) verstanden, um die Erfüllung künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen sicherzustellen (IAS 26.8). Dieser Fonds kann, muss aber nicht, ein eigenes Rechtssubjekt sein (IAS 26.4). IAS 26 legt damit geringere Maßstäbe an eine Fondsfinanzierung an als IAS 19 für die Qualifikation von Planvermögen iSd. IAS 19.8 (vgl. Tz. 24 sowie zu den Kriterien von Planvermögen vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 30ff.). Derartige Fonds können von Personen verwaltet werden, die bei der Anlage der Vermögenswerte unabhängig handeln. Diese Personen werden in einigen Ländern als Treuhänder (trustees) bezeichnet. In IAS 26 wird der Begriff Treuhänder für Vermögensverwalter verwendet, unabhängig davon, ob (rechtlich) ein Treuhandfonds gebildet wurde (IAS 26.11).

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