Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Sven Sterzenbach
Tz. 23
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Der Betrag der aktivierten Fremdkapitalkosten in einer Periode darf den Gesamtbetrag der tatsächlich angefallenen Fremdkapitalkosten einer Periode nicht übersteigen (IAS 23.14).
Tz. 24
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Beispiel 3:
Das Unternehmen im Beispiel 1 (vgl. Tz. 18) tätigt im Jahr 01 Ausgaben für einen qualifizierten Vermögenswert in Höhe von 30 Mio. EUR. Die Ausgaben verteilen sich gleichmäßig über die 2. Jahreshälfte (keine entsprechenden Ausgaben in der 1. Jahreshälfte). Die durchschnittlichen Ausgaben für das halbe Jahr betragen demnach (30 Mio. EUR/2) 15 Mio. EUR. Der ermittelte Finanzierungskostensatz beträgt 9,69 % (vgl. Tz. 18).
Danach berechnet sich die Höhe der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten wie folgt:
Tz. 25
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
In IAS 23.16 wird daneben ausdrücklich klargestellt, dass qualifizierte Vermögenswerte, bei denen die Aktivierung von Fremdkapitalkosten erforderlich ist, ansonsten grundsätzlich wie andere Vermögenswerte zu behandeln sind. So müssen die aktivierten Fremdkapitalkosten im erwarteten zukünftigen Nutzen bzw. Vermögensvorteil, den der qualifizierte Vermögenswert bewirkt, abgedeckt sein. Ist dies nicht der Fall, so hindert dies zwar nicht die weitere Aktivierung von Fremdkapitalkosten (vgl. Tz. 34). Jedoch verlangt IAS 23.16 einen Niederstwerttest, der sich nach den entsprechenden Regelungen für die betreffenden Vermögenswerte richtet. Bspw. bestimmt sich bei eigengenutzten Sachanlagen eine vorzunehmende Wertminderung grundsätzlich nach den Vorgaben des IAS 36, während bei Vorräten die Vorgaben des IAS 2 einschlägig sind. Ist der erzielbare Betrag oder der Nettoveräußerungserlös der qualifizierten Vermögenswerte niedriger als deren erwartete Gesamtanschaffungs- oder Herstellungskosten (inkl. der noch anfallenden Kosten und geschätzten hierauf zukünftig noch zu aktivierenden Fremdkapitalkosten), zB aufgrund niedrigerer Veräußerungserlöse, so sind außerplanmäßige Abschreibungen entsprechend den Vorschriften der relevanten Standards erforderlich (vgl. Ernst & Young, 2021, Chapter 21.6.2.1). Dies gilt ebenso für evtl. später wieder vorzunehmende Zuschreibungen nach den entsprechenden IFRS-Vorschriften.
Liegt der Buchwert eines qualifizierten Vermögenswertes aufgrund einer Wertminderung während des Aktivierungszeitraumes unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten, so sind Letztere und nicht der Buchwert des qualifizierten Vermögenswertes als Bemessungsgrundlage für die Aktivierung der Fremdkapitalkosten heranzuziehen, da dieser Betrag vom Unternehmen zu finanzieren ist (vgl. IDW, 2016, Tz. 30f.). Diese Bemessungsgrundlage mag indes zu weiteren Wertberichtigungen führen (vgl. Ernst & Young, 2021, Chapter 21.5.3.4).