Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Kathrin Köhling
Tz. 87
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Level-3-Inputparameter sind solche Parameter, die nicht am Markt beobachtet und somit nicht in die erste oder zweite Stufe der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet werden können. Diese Form von Inputparametern ist nachrangig anzuwenden, erlaubt jedoch – sofern die Marktaktivität zum Bewertungszeitpunkt niedrig oder gar nicht vorhanden ist – eine Fair-Value-Bewertung (IFRS 13.86f.). Nichtsdestotrotz sind diese Parameter auf Basis der allgemeinen Prinzipien der Fair-Value-Bewertung des IFRS 13 zu bestimmen. So sind Level-3-Inputparameter aufgrund von Objektivitätsgründen stets als Veräußerungspreis zu ermitteln, sodass lediglich die für einen unabhängigen Marktteilnehmer relevanten Eigenschaften und Umstände des Bewertungsobjektes in die hypothetische Transaktion, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zugrunde liegt, einbezogen werden dürfen (IFRS 13.87; vgl. auch Hallauer/Schmid, Schw. Treuh. 2009, S. 797). Werden bspw. aktuelle unternehmenseigene Daten zur Bewertung verwendet, so sind diese an die Marktsicht anzupassen, sofern es Hinweise für eine andere Einschätzung durch den Markt gibt oder wenn den Daten unternehmensspezifische Synergien zugrunde liegen, die für andere Marktteilnehmer nicht oder nicht in dieser Form erreichbar sind (IFRS 13.89). So könnte bspw. ein Unternehmen im Rahmen seiner internen Planungsrechnung künftig von steigenden Marktmieten für seine Immobilien ausgehen. Sofern aus Marktsicht indes stagnierende Marktmieten erwartet werden, so sind die internen Daten für die Bewertung entsprechend an die Marktsicht anzupassen.
Tz. 88
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Gemäß IFRS 13.89 sind umfangreiche Untersuchungen in Bezug auf eine mögliche Anpassung der unternehmenseigenen Daten nicht erforderlich. Diese Vorschrift basiert demnach auf Kosten-Nutzen Überlegungen: Liegen keine hinreichenden Hinweise vor, dass die Unternehmenssicht nicht der Marktsicht entspricht, kann davon ausgegangen werden, dass die Unternehmenssicht mit der Marktsicht übereinstimmt. Dies ist damit zu begründen, dass bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert oftmals auf nicht beobachtbare Inputparameter zurückgegriffen werden muss und eine Überprüfung der Marktkonsistenz in sämtlichen Fällen zu aufwändig wäre (für hiermit verbundene Ermessensspielräume vgl. Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 301). Gleichwohl sind grundsätzlich die mit angemessenem Aufwand verfügbaren Informationen heranzuziehen, um einen möglichen Anpassungsbedarf zu identifizieren (IFRS 13.89). Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass auch für die Marktteilnehmer verfügbare Informationen, wie bspw. Branchenstudien, bei der Fair-Value-Ermittlung stärker zu betonen sind als rein unternehmensinterne Daten bzw. Einschätzungen (vgl. IDW RS HFA 47, Tz. 86).
Tz. 89
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Durch die Anpassung unternehmensinterner Daten an die Marktsicht wird, anders als etwa bei der Ermittlung des Nutzungswertes gemäß IAS 36, vom management approach abgewichen. Mithin stimmen beizulegender Zeitwert gemäß IFRS 13 und Nutzungswert iSv. IAS 36 nicht überein.
Tz. 90
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Hieran ist zu kritisieren, dass der Vorteil des management approach konterkariert wird. So trägt die Verknüpfung interner Steuerungsdaten mit externen Daten der Berichterstattung zu einer Verringerung der Manipulationsanreize seitens des Bilanzierenden bei. Die Glaubwürdigkeit der Informationen – und abhängig vom Sachverhalt möglicherweise auch die Entscheidungsnützlichkeit der Informationen – dürfte daher gemindert sein (vgl. hierzu im Kontext des IAS 36 ausführlich Kirsch/Koelen/Köhling, KoR 2010, S. 200–205).
Tz. 91
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Bei der Bewertung eines Vermögenswertes oder einer Schuld aus Marktsicht sind auch entsprechende Risikoannahmen des Marktes hinsichtlich des Risikos des Bewertungsmodells und des Risikos einzelner Inputparameter zu berücksichtigen (IFRS 13.88). So können mit Hilfe nicht beobachtbarer Parameter bei Fair-Value-Bewertungen auch entsprechende Risikoanpassungen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes vorgenommen werden, etwa um eine signifikante Bewertungsunsicherheit abzubilden, sofern diese Anpassung vorher nicht enthalten war und sofern Marktteilnehmer diese vornehmen würden (IFRS 13.88). Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn das Marktvolumen oder die Marktaktivität deutlich gesunken ist (vgl. Tz. 100–110).
Tz. 92
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
In IFRS 13.B36 nennt der IASB konkrete Beispiele für Level-3-Inputparameter:
- Bei einem Währungsswap mit langer Laufzeit wäre dies ein Zinssatz in einer spezifizierten Währung, der für die maßgebliche Laufzeit weder am Markt beobachtbar ist, noch durch Marktdaten unterstützt werden kann. Bei den Zinssätzen eines Währungsswaps handelt es sich um die Swapsätze, die aus den jeweiligen Zinskurven der Länder berechnet werden.
- Bei einer Dreijahres-Option auf börsengehandelte Aktien wäre die Aktienvolatilität ein Level-3-Inputparameter, wenn dieser aus der ...