Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 74g
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Sofern IFRS 9 fordert, dass ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen ist, sind die anfänglichen einzelnen Buchwerte der Komponenten auf Basis der herrschenden Umstände zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem erstmals die Ansatzkriterien nach IFRS 9 erfüllt sind. Wenn die anfänglichen Buchwerte des eingebetteten Derivats und des Basisvertrags nicht zuverlässig ermittelt werden können, ist das gesamte hybride Finanzinstrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 1.IG55).
Tz. 74h
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Gemäß IFRS 1.B9 hat ein IFRS-Erstanwender auf Grundlage der Umstände zu entscheiden, die zum späteren der beiden Termine eingetreten sind, nämlich:
- Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Vertragspartei des eingebetteten Derivats wurde und
- Zeitpunkt, an dem das Unternehmen eine Neubeurteilung des eingebetteten Derivats nach IFRS 9.B4.3.11 durchzuführen hatte, ob ein eingebettetes Derivat vom Grundgeschäft zu trennen ist oder nicht.
Tz. 74i
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Eine Neubeurteilung eines eingebetteten Derivats ist nur bei einer wesentlichen Änderung der vertraglich geregelten Zahlungsflüsse aus dem eingebetteten Derivat zulässig (vgl. IFRS 9.B4.3.11). Die Ausnahmeregelung der retrospektiven Anwendung verlangt von einem IFRS-Erstanwender somit eine Beurteilung darüber, ob in der Vergangenheit eine vertragliche Veränderung mit wesentlichen Auswirkungen auf die Zahlungsflüsse vorgelegen hat oder nicht. Lagen wesentliche Änderungen der Zahlungsflüsse in der Vergangenheit vor, ist der Vertrag zum Übergangszeitpunkt auf Basis dieser Veränderungen zu beurteilen und zu entscheiden, ob ein eingebettetes Derivat zu trennen ist. Haben seit Vertragsabschluss keine wesentlichen Änderungen der vertraglichen Zahlungsflüsse stattgefunden, muss ein Unternehmen eine Trennung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des derivativen Geschäfts prüfen.
Tz. 74j
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Hat das Unternehmen das eingebettete Derivat nach den Grundsätzen des IFRS 9.B4.3 vom Grundgeschäft zu trennen, sind die allgemeinen Anforderungen an die Bilanzierung von Derivaten gem. IFRS 9 zu beachten (vgl. Tz. 61). Kann weder der anfängliche Buchwert des eingebetteten Derivats noch der Buchwert des Basisvertrages verlässlich ermittelt werden, ist das gesamte hybride Finanzinstrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 1.IG55).