Tz. 19

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Das sonstige Ergebnis umfasst nach IAS 1.7 Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträge), die nach anderen IFRS – obgleich sie eine Vermögensmehrung bzw. -minderung darstellen – nicht im Gewinn oder Verlust, also als Ertrag oder Aufwand, erfasst werden dürfen oder müssen.

Das sonstige Ergebnis setzt sich nach IAS 1.7 aus folgenden Bestandteilen zusammen:

(a) Veränderungen der Neubewertungsrücklage nach IAS 16 "Sachanlagen" bzw. IAS 38 "Immaterielle Vermögenswerte";
(b) Neubewertung (remeasurement) von leistungsorientierten Plänen nach IAS 19 "Leistungen an Arbeitnehmer";
(c) Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs nach IAS 21 "Auswirkung von Wechselkursänderungen";
(d) Gewinne und Verluste aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß IFRS 9.5.7.5 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind;
(da) Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9.4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden;
(e) der effektive Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei der Absicherung von Zahlungsströmen (sog. Cashflow-Hedge) nach IAS 39 bzw. der effektive Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einem Cashflow-Hedge und Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten zur Absicherung von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß IFRS 9.5.7.5 von erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (siehe Kapitel 6 des IFRS 9);
(f) Für bestimmte Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, die Höhe der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe IFRS 9.5.7.7);
(g) Wertänderungen des Zeitwerts von Optionen bei Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderungen des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert sind (s. Kapitel 6 des IFRS 9);
(h) Wertänderungen des Terminelements von Termingeschäften bei Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Änderungen des Kassaelements als Sicherungsinstrument designiert sind, sowie Wertänderungen des Währungsbasis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dies aus der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (siehe Kapitel 6 des IFRS 9);
(i) versicherungstechnische Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen aus begebenen Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, die nicht in der GuV erfasst werden, wenn gem, IFRS 17.88 (b) die gesamten versicherungstechnischen Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen aufgegliedert werden, um in der GuV einen nach einer systematischen Allokation bestimmten Betrag unter Anwendung von IFRS 17.88 (b) zu erfassen, oder einen Betrag, der Rechnungslegungsdiskrepanzen bei den Finanzerträgen oder Finanzierungsaufwendungen, die aus den zugrunde liegenden Posten entstehen, gem. IFRS 17.89 (b) eliminiert (erst mit IFRS 17 anzuwenden);
(j) Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen, die nicht in der GuV erfasst werden, wenn die gesamten Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen aus Rückversicherungen aufgegliedert werden, um in der GuV einen nach einer systematischen Allokation bestimmten Betrag unter Anwendung von IFRS 17.88 (b) zu erfassen (erst mit IFRS 17 anzuwenden).

Obwohl in IAS 1 der Begriff "sonstiges Ergebnis" verwendet wird, ist es nach IAS 1.8 ausdrücklich erlaubt, eine andere Bezeichnung hierfür zu wählen, solange deren Bedeutung klar verständlich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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