Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 36
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Planänderungen ieS (modifications) sind meist dadurch motiviert, dass sich die ursprünglichen Bedingungen als nicht mehr realistisch erweisen. Häufige Modifikationen gab es bspw. Nach dem Einbruch der Aktienkurse zu Beginn des Millenniums und im Zuge der Finanzmarktkrise. Indes ist auch der umgekehrte Fall denkbar, wenngleich dieser wesentlich seltener anzutreffen sein wird. Hier dürfte vor allem daran zu denken sein, dass die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass die bisherigen Ziele (Bedingungen) nicht ambitioniert genug sind. Zur Abbildung von Planänderungen enthält Anhang B zu IFRS 2 konkrete Regelungen.
Tz. 37
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die bekannteste Form der Planänderung ist das sog. Repricing (vgl. hierzu das Beispiel bei PwC, Manual of Accounting IFRS 2021, FAQ 13.44.3, S. 13093f.), dh. die Neufestsetzung des Ausübungspreises einer Option (IFRS 2.B43 (a) und IFRS 2.B44 (a)); IFRS 2.26 nennt deshalb die Veränderung des Ausübungspreises als typisches Beispiel einer Planänderung.
Tz. 38
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ein repricing kann sich indes auch indirekt dadurch vollziehen, dass zwar nicht der Ausübungspreis, aber andere Determinanten des Plans derart geändert werden, dass sich der beizulegende Zeitwert (fair value) im Vergleich zum status quo bei Planänderung erhöht oder vermindert. Als planändernde Maßnahmen sind neben der Neufestsetzung des Ausübungspreises die Erhöhung oder Reduktion der Anzahl der ausgegebenen Optionen (IFRS 2.B43 (b), IFRS 2.B44 (b)) sowie die Abschaffung, zusätzliche Einführung oder Änderung von Ausübungsbedingungen (außer Marktbedingungen) denkbar (IFRS 2.B43 (c), IFRS 2.B44 (c)); die Änderung von Marktbedingungen beeinflusst den beizulegenden Zeitwert und wird deshalb in der Systematik im Anhang B zu IFRS 2 ausschließlich dem in IFRS 2.B43 (a) bzw. IFRS 2.B44 (a) behandelten repricing zugeordnet.
Tz. 39
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die einschneidendste Form einer Änderung stellt die ursprünglich nicht vorgesehene (vorzeitige) Beendigung (cancellation) einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung dar (Rücknahme der Gewährung); die amtliche deutsche Übersetzung nennt dies Annullierung, das Schrifttum mitunter Widerruf (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 155). Die Annullierung kann auch dadurch vollzogen werden, dass Ansprüche des Begünstigten vorzeitig befriedigt werden (settlement); die amtliche deutsche Übersetzung spricht von (vorzeitiger) Erfüllung. Ein settlement unterscheidet sich von einer cancellation mithin dadurch, dass der Begünstigte eine Kompensation für die ursprünglich nicht vorgesehene Planbeendigung erhält (vgl. EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 7.4.1–7.4.1.B). Die Bestimmungen für die vorzeitige Beendigung sind auch dann anzuwenden, wenn diese nicht durch den Arbeitgeber eingeleitet wurde, sondern durch den begünstigten Mitarbeiter oder einen Dritten; dies wurde im Jahre 2008 durch Änderung des Wortlauts des IFRS 2.28 klargestellt (vgl. Tz. 186). Anlass für diese Klarstellung boten die in angelsächsischen Ländern verbreiteten sog. employee share purchase plans, bei denen die Mitarbeiter das Recht haben, ihre Teilnahme an dem Plan jederzeit zu beenden (vgl. zum Hintergrund auch Schreiber, KoR 2006, S. 299f.).