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8. Planänderungen (modifications), vorzeitige Beendigung durch entschädigungslose Rücknahme (cancellation) oder Leistung einer Kompensationszahlung (settlement)

Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
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Tz. 36

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Planänderungen ieS (modifications) sind meist dadurch motiviert, dass sich die ursprünglichen Bedingungen als nicht mehr realistisch erweisen. Häufige Modifikationen gab es bspw. Nach dem Einbruch der Aktienkurse zu Beginn des Millenniums und im Zuge der Finanzmarktkrise. Indes ist auch der umgekehrte Fall denkbar, wenngleich dieser wesentlich seltener anzutreffen sein wird. Hier dürfte vor allem daran zu denken sein, dass die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass die bisherigen Ziele (Bedingungen) nicht ambitioniert genug sind. Zur Abbildung von Planänderungen enthält Anhang B zu IFRS 2 konkrete Regelungen.

 

Tz. 37

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die bekannteste Form der Planänderung ist das sog. Repricing (vgl. hierzu das Beispiel bei PwC, Manual of Accounting IFRS 2021, FAQ 13.44.3, S. 13093f.), dh. die Neufestsetzung des Ausübungspreises einer Option (IFRS 2.B43 (a) und IFRS 2.B44 (a)); IFRS 2.26 nennt deshalb die Veränderung des Ausübungspreises als typisches Beispiel einer Planänderung.

 

Tz. 38

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ein repricing kann sich indes auch indirekt dadurch vollziehen, dass zwar nicht der Ausübungspreis, aber andere Determinanten des Plans derart geändert werden, dass sich der beizulegende Zeitwert (fair value) im Vergleich zum status quo bei Planänderung erhöht oder vermindert. Als planändernde Maßnahmen sind neben der Neufestsetzung des Ausübungspreises die Erhöhung oder Reduktion der Anzahl der ausgegebenen Optionen (IFRS 2.B43 (b), IFRS 2.B44 (b)) sowie die Abschaffung, zusätzliche Einführung oder Änderung von Ausübungsbedingungen (außer Marktbedingungen) denkbar (IFRS 2.B43 (c), IFRS 2.B44 (c)); die Änderung von Marktbedingungen beeinflusst den beizulegenden Zeitwert und wird deshalb in der Systematik im Anhang B zu IFRS 2

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