Tz. 209

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Auch in den Kapitalflussrechnungen von Kreditinstituten soll der Finanzmittelfonds eng abgegrenzt werden. Nach DRS 21.A2.5 haben Kreditinstitute als Zahlungsmittel nur den Kassenbestand und die Guthaben bei der Zentralnotenbank zu erfassen. Auf eine Einbeziehung der Sichteinlagen in die Zahlungsmittel sollte bei Kreditinstituten verzichtet werden, da diese primär nicht dazu dienen, kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (DRS 21.A2.6). Außerdem stellten gerade sie die Basis der laufenden Geschäftstätigkeit dar und werden zB genutzt, um im Geldhandel Arbitragegewinne zu erzielen. Diese Abgrenzung steht jedoch im Widerspruch zu IAS 7.6, der bestimmt, dass die Zahlungsmittel auch die Sichteinlagen umfassen. Mangels Sonderregelung gilt diese Bestimmung auch für Finanzinstitutionen bzw. Kreditinstitute. Auch aus der Vorschrift des IAS 7.23 (a) wird deutlich, dass Sichteinlagen bei Kreditinstituten Bestandteil des Finanzmittelfonds sind. Dennoch wird teilweise die gegenläufige, DRS 21.A2.6 entsprechende Ansicht auch für eine nach IAS 7 aufgestellte Kapitalflussrechnung vertreten (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 90; PwC, IFRS für Banken, 6. Aufl., S. 2376). Die Durchbrechung von IAS 7.6 wird damit begründet, dass bei der Abgrenzung der Zahlungsmittel das Liquiditätsmanagement und nicht die Liquidität der Vermögenswerte im Vordergrund steht (vgl. PwC, IFRS für Banken, 6. Aufl., S. 2376).

 

Tz. 210

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als Zahlungsmitteläquivalente gelten bei Kreditinstituten nach DRS 21.A2.7 Schuldtitel öffentlicher Stellen und Papiere, die zur Refinanzierung bei den Notenbanken zugelassen sind. Diese Regelung ist mit IAS 7.6ff. ohne weiteres vereinbar, sofern die Restlaufzeit dieser Schuldtitel und Papiere ab dem Erwerbszeitpunkt drei Monate nicht überschreitet. Haben sie hingegen eine Restlaufzeit von mehr als etwa drei Monaten ab dem Erwerbszeitpunkt, ist ihre Zuordnung zu den Zahlungsmitteläquivalenten mit Blick auf die Bestimmung des IAS 7.7 und auf mögliche zinsinduzierte Wertänderungen langfristiger Papiere regelmäßig nicht möglich (vgl. PwC, IFRS für Banken, 6. Aufl., S. 2376f.). Wertpapiere des Handelsbestandes sollen, weil sie Teil des operativen Geschäfts sind, nicht den Zahlungsmitteläquivalenten zugeordnet werden (IAS 7.15; DRS 21.A2.8). Ebenso wenig sollten auch kurzfristige Wertpapiere, insbesondere Wertpapiere der Liquiditätsreserve in die Kategorie der Zahlungsmitteläquivalente einbezogen werden, damit der Finanzmittelfonds nicht durch Kursänderungen berührt wird (vgl. Bellavite-Hövermann/Löw, 1998, S. 115).

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