Tz. 29

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

In IFRIC 12.11 wird explizit ausgeführt, dass Infrastruktureinrichtungen im Rahmen einer Dienstleistungskonzession im Anwendungsbereich des IFRIC 12 beim Betreiber nicht als Sachanlagen nach IAS 16 zu bilanzieren sind, da die vertragliche Dienstleistungsvereinbarung dem Betreiber nicht das Recht einräumt, den Vermögenswert (die Infrastruktur) zu kontrollieren. Der Betreiber erhält lediglich ein Zugangsrecht zur Infrastruktur, das es ihm ermöglicht, die Infrastruktur zu betreiben bzw. der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieses Zugangsrecht ist im Vergleich zum Recht des wirtschaftlichen Eigentümers einer Infrastruktur, welches nach IAS 16 zu bilanzieren wäre, deutlich reduzierter im Umfang. Finanziert ein privates Unternehmen den Bau und Betrieb einer Infrastruktur, ohne dafür eine Gegenleistung vom Staat zu erhalten und ohne die Verpflichtung einzugehen, die Infrastruktur zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Staat zu übertragen, handelt es sich bei der Infrastruktur aus Sicht des Betreibers (des privaten Unternehmens) in der Regel um einen Vermögenswert iSd. IAS 16. Auch bei einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung wird die Infrastruktur vom privaten Unternehmen, dem Betreiber, finanziert. Jedoch erhält dieses als Gegenleistung in der Folge entweder ein festes Entgelt von der öffentlichen Hand oder das Recht, von den Nutzern der Infrastruktur Gebühren zu vereinnahmen. Bei einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung liegt das wirtschaftliche Eigentum bei der öffentlichen Hand (vgl. hierzu ausführlich Klaholz, 2009, S. 89ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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