Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 240
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Wie im Definitionsteil ausgeführt (vgl. Tz. 93ff.), erfolgt die Zinsberechnung von Finanzinstrumenten generell unter Rückgriff auf die Effektivzinsmethode. Im Abschnitt zur Folgebewertung des Standards finden sich Leitlinien dazu, wann der Effektivzins und wann der bonitätsadjustierte Effektivzins zu verwenden ist. Der IASB regelt, dass die Höhe der Zinserträge grundsätzlich durch Multiplikation des Bruttobuchwerts mit dem Effektivzins zu ermitteln ist (vgl. IFRS 9.5.4.1). Davon ist jedoch in zwei Fällen abzuweichen:
- Handelt es sich bei den finanziellen Vermögenswerten um solche, die bereits zum Zugangszeitpunkt bonitätsgemindert sind – gleich ob sie erworben oder ausgereicht wurden –, so ist der Zinsertrag durch Multiplikation der fortgeführten Anschaffungskosten mit dem bonitätsadjustierten Effektivzins zu berechnen (vgl. IFRS 9.5.4.1(a) iVm. BCZ5.67); und
- erfuhren finanzielle Vermögenswerte nach dem Zugangszeitpunkt eine bonitätsbedingte Wertminderung, so ist der Zinsertrag durch Multiplikation der fortgeführten Anschaffungskosten mit dem Effektivzins zu ermitteln. Sollte sich in nachfolgenden Perioden eine Umkehr ergeben, weil sich bspw. die Bonität des Schuldners verbessert hat, ist der Zinsermittlung der allgemeinen Regelung folgend wieder der Bruttobuchwert zugrunde zu legen (vgl. IFRS 9.5.4.1(b) und 5.4.2).
Tz. 241
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Auch wenn der IASB die vorstehende Regelung unter die Überschrift "Bemessung der fortgeführten Anschaffungskosten für finanzielle Vermögenswerte" stellt (vgl. IFRS 9.5.4), darf sie nicht dahingehend missverstanden werden, dass sie nur für Finanzaktiva gilt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird! Zum einen besitzt die Effektivzinsmethode flächendeckend Gültigkeit, wann immer eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt; sie gilt damit auch für finanzielle Verbindlichkeiten (nur, dass dort die Regelungen zum bonitätsadjustierten Effektivzins und zur Risikovorsorge nicht greifen, die Berechnung maW. stets mit dem nicht bonitätsadjustierten Effektivzins erfolgt; vgl. Tz. 90). Ferner ist sie ebenfalls für gehaltene schuldrechtliche Finanzinstrumente einschlägig, die der FVOCI-Kategorie zugeschlüsselt wurden: Obwohl diese Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, müssen für jeden so eingestuften Posten die fortgeführten Anschaffungskosten in einer Nebenrechnung ermittelt werden, damit der Erfolgsausweis in der GuV zutreffend erfolgen kann (s. a. Deloitte LLP 2018, S. 350ff.).