Tz. 159

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach Ablauf des Erdienungszeitraums gibt es für die mit dem fair value am grant date bewerteten Optionen keine weiteren Anpassungen, ganz gleich, ob sie aufgrund einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse ihre Ausübbarkeit wieder verlieren oder nicht ausgeübt werden. Somit sind weitere Buchungen zwar prinzipiell ausgeschlossen, gestattet sind aber Umbuchungen innerhalb des Eigenkapitals (IFRS 2.23). Die Umgliederung von bislang – während des Erdienungszeitraumes – in den Gewinnrücklagen erfassten Beträgen (vgl. Tz. 51) in die Kapitalrücklage wäre deshalb ohne weiteres möglich. Umgekehrt bestehen allerdings aus dem Blickwinkel des deutschen Bilanzrechtsverständnisses Bedenken gegen spätere Umgliederungen, sofern Beträge zunächst als Kapitalrücklage erfasst wurden (so Ramscheid, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 24, Tz. 44). Trotz der insoweit eindeutigen Vorgabe durch IFRS 2 wird mitunter kritisch angemerkt, dass eine nachträgliche Anpassung des Aufwands die sachgerechtere Lösung sei, falls unverfallbare Optionen durch den Begünstigten nicht ausgeübt werden (vgl. zu dieser Diskussion EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 6.1.3). Eine derartige Vorgehensweise wird in IFRS 2.23 allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.

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