Tz. 18

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Beitragspläne (defined contribution plans) sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei denen der Arbeitgeber lediglich zur Zahlung festgelegter Beiträge an eine rechtlich vom Arbeitgebervermögen getrennte Einheit (rechtlich selbstständiges Unternehmen oder Sondervermögen) verpflichtet ist; es besteht keine Nachschusspflicht, sofern aufgrund schwacher Performance der Versorgungseinrichtung das angesammelte Vermögen nicht ausreicht, um ggf. zugesagte Leistungen an die Berechtigten zu erbringen (IAS 19.8).

 

Tz. 19

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Es ist nicht statthaft, bei planmäßigem oder rechnungsmäßigem Verlauf Beitragsminderungen oder Beitragsrückvergütungen an den Arbeitgeber zu gewähren. Hingegen darf eine unerwartete Verbilligung (upside potential) des Pensionsplans dem Arbeitgeber zugutekommen (vgl. IAS 19.BC29).

Somit trägt der Arbeitgeber weder versicherungsmathematische Risiken noch Kapitalanlagerisiken (IAS 19.28).

 

Tz. 20

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Die weitverbreitete Einschätzung, ein defined contribution plan sei für ein Unternehmen ›besser‹, weil er weniger risikoreich ist, ist entscheidungstheoretisch falsch, weil der Arbeitgeber auch die Chance auf eine (nachträglich) billigere betriebliche Altersversorgung einbüßt und einen relativ hohen, sicheren (Beitrags-)Aufwand endgültig hinnimmt. Ein defined contribution plan ist allerdings für externe Adressaten der Rechnungslegung (zB Aktionäre, Gläubiger, Analysten) besser (und leichter) verständlich und damit kontrollierbarer.

 

Tz. 21

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland zählen zu den Beitragsplänen (vgl. Faßhauer, S. 114).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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