Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 29
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Als (freistehende) Derivate (freestanding/stand-alone derivatives) werden Finanzinstrumente und Vertragsformen im Anwendungsbereich des Standards bezeichnet, die sämtliche der nachfolgenden drei Merkmale erfüllen (vgl. IFRS 9 Appendix A):
- Die Wertentwicklung des Geschäfts leitet sich aus der Veränderung eines Risikofaktors ab. Der IASB nennt als Risikofaktoren stellvertretend Zinssätze, Wertpapierkurse, Warenpreise, Wechselkurse, Preis- oder Zinsindizes sowie Bonitätsratings oder -indizes. Daneben können auch anderweitige (va. nicht finanzielle) Variablen in Frage kommen, vorausgesetzt, dass diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien sind (vgl. Tz. 30);
- das Geschäft erfordert im Vergleich zu anderen Vertragsarten, von denen erwartet wird, dass sie vergleichbar auf Veränderungen der Risikofaktoren reagieren, keine oder nur eine geringe Anschaffungsauszahlung auf (vgl. Tz. 33); und
- das Geschäft wird in der Zukunft erfüllt, ist also ein Termingeschäft (vgl. Tz. 36).
Tz. 30
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Bereits aus dem lateinischen Wortstamm wird deutlich, dass sich bei Derivaten "etwas ableitet" (derivare, lat. = sich ableiten aus) – die Frage wäre: was und wovon. Das Was sind die Wertveränderungen ("its value changes"), das Wovon die Wertänderungen der Risikofaktoren. Die vom IASB verwendete Terminologie ist finanzwirtschaftlich unbefriedigend, weil die Auflistung der Risikofaktoren mit dem Begriff "underlying" zusammengefasst wird. Als Underlying wird im deutschsprachigen Raum üblicherweise aber nicht der wertbestimmende (Markt-)Preisfaktor, sondern das zugrunde liegende Gut, der sog. Basiswert, bezeichnet. Hier ist aber etwas anderes gemeint, nämlich der preisbestimmende Faktor eines Basiswerts – eben Zinssätze, Wechselkurse u. dgl.
Die Wertänderungen von Derivaten leiten sich also aus der Veränderung von Risikofaktoren ab (für eine Aufstellung verschiedener Vertragsarten und ihrer Hauptrisikofaktoren s. IFRS 9.IG.B.2). Das ist zwar nicht falsch, aber auch kein Alleinstellungsmerkmal – die Aussage gilt nämlich schlicht für alle Finanzinstrumente, gleich ob Kassageschäft oder Derivat (so auch Deloitte LLP 2018, S. 248):
- Der Euro-Wert einer in US-Dollar denominierten Verbindlichkeit hängt vom Stand des Wechselkurses am Stichtag ab (Risikofaktor Wechselkurs);
- der Wert einer Kreditforderung ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonität des Schuldners (Risikofaktor Bonität);
- der Wert einer festverzinslichen Schuldverschreibung hängt von der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus ab (Risikofaktor Zins) usw.
Erforderlich sind daher weitere Umstände, damit ein Vertrag als Derivat einzustufen ist.
Tz. 31
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Mit der Verabschiedung von IFRS 4 wurde diese erste Bedingung dahingehend geändert, dass die offene Formulierung "oder eine andere Variable" um den Zusatz ergänzt wurde, dass diese Variablen nicht vertragsparteispezifisch sein dürfen. Bereits oben (vgl. Tz. 15) wurde auf die Ähnlichkeit zwischen Versicherungsverträgen und Derivaten (speziell Optionsgeschäften) hingewiesen. Abgesehen davon, dass Versicherungsverträge den Nachweis eines erlittenen Schadens erfordern, zeichnen sich Versicherungen dadurch aus, dass sie ein am Versicherungsnehmer haftendes Risiko absichern sollen (Tod, Krankheit, Verdienstausfall, Unfall, Sachschaden etc.). Diese Risiken wirken sich auf den Wert der Police aus, so dass auch hier der Wert des Vertrags von der Entwicklung eines Risikofaktors abhängt. Die Besonderheit ist aber, dass diese Risikoarten keine Marktpreisrisiken darstellen. Dabei wird nicht jede nichtfinanzielle Variable automatisch zu einem Versicherungsrisiko: Am Beispiel der Wetterrisiken wurde bereits gezeigt, dass einige nichtfinanzielle Risiken auf Verträge wirken können, die mal als Finanzinstrument (Wetterderivat), mal als Versicherungsvertrag (Unwetterversicherung) klassifiziert werden (s. a. IFRS 9.BA.5).
Tz. 32
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Fraglich ist, wie vor diesem Hintergrund Variablen wie Umsatz, operatives Ergebnis oder Jahresüberschuss zu beurteilen sind. Zweifelsohne handelt es sich um unternehmensspezifische Variable. Unsicher ist dagegen, ob es sich um finanzielle oder Versicherungsrisiken handelt. Da der IASB Versicherungsrisiken als den finanziellen Risiken komplementär definiert und man die vorstehenden Erfolgsgrößen wohl kaum als versicherbare Risiken wird ansehen können, spricht einiges dafür, dass es sich um finanzielle Variablen handelt. Dies scheint sich auch aus IFRS 9.B4.3.8(f)(ii) sowie IG.B.8 zu ergeben, wo expressis verbis darauf hingewiesen wird, dass Derivate sich auf Umsatzerlöse beziehen können. Auch wäre eine Option auf den Verkauf einer Sachanlage gem. IFRS 9.IG.A.2 als Derivat zu klassifizieren, obwohl diese eindeutig unternehmensspezifisch ist. Auf der anderen Seite sind diese Größen nicht exogen handel- und beeinflussbar, was gegen eine generelle Subsumption unter die Finanzrisiken spräche. Der IASB hatte 2007 im ersten sog. Annual Impro...