Prof. Dr. Jens Wüstemann, Dr. Sonja Wüstemann
Tz. 161
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Von Rückgaberechten zu unterscheiden sind vom Unternehmen gewährte Garantieleistungen ("warranties"), die aufgrund individualvertraglicher Vereinbarungen oder der gängigen Geschäftspraxis eines Unternehmens bestehen können (IFRS 15.B28), sowie gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsverpflichtungen (IFRS 15.BC377; vgl. Tz. 167). Die Bilanzierung von Garantieverpflichtungen richtet sich nach dem Umfang der zu erbringenden Mängelbeseitigung (IFRS 15.B28). Sofern die Garantievereinbarung Leistungen beinhaltet, die eine über die im Zeitpunkt des Verkaufs hinausgehende Mängelfreiheit der Ware sichern, handelt es sich um eine sog. Servicegarantie ("service-type warranty"), die als eigenständige Leistungsverpflichtung zu bilanzieren ist (IFRS 15.B28). Garantieleistungen, die nach deutschem Zivilrecht auf Grundlage von § 443 BGB bestehen, sind im Regelfall hierunter zu subsumieren.
Tz. 162
Stand: EL 31 - ET: 3/2017
Die Eigenständigkeit der Garantieleistung ist nach IFRS 15 gegeben, wenn die Garantie separat vom Kaufvertrag erworben werden kann, bspw. weil sie gesondert berechnet oder ausgehandelt wird, oder wenn die Fakten und Umstände darauf hindeuten, dass die Garantie ein zusätzliches – neben der vertragsgemäßen Funktionalität des Produkts vereinbartes – Leistungsversprechen des Unternehmens darstellt, zB da etwaige Verschleißerscheinungen nach Warenverkauf abgedeckt werden (IFRS 15.B29; IFRS 15.BC371 f.; PwC, Revenue from Contracts with Customers, 2014, S. 8–6). Der im Kaufvertrag vereinbarte Transaktionspreis ist dabei anteilig der separaten Garantieleistung zuzuordnen und als Umsatzerlös über den Zeitraum der Verpflichtungserfüllung zu erfassen (IFRS 15.B29; vgl. EY, A closer look at the new revenue recognition standard, 2015, S. 155). Eine nach IFRS 15 identifizierte, eigenständige Garantieleistung kann auch die Kriterien des IFRS 4 erfüllen; sie ist jedoch nur dann als Versicherungsvertrag zu bilanzieren, wenn sie direkt durch einen Dritten gewährt wird (IFRS 15.BC373).