Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 184
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Darstellung der Reihenfolge der Abschnitte des Anhangs im dritten Beispiel in IAS 1.114 (c) weist insoweit Inkonsistenzen zu den in IAS 1.112 geforderten Inhalten des Anhangs auf, als in IAS 1.112 (a) ua. Informationen über die "Grundlagen des Abschlusses" (basis of preparation) gefordert werden, ein solcher Abschnitt aber in IAS 1.114 (c) fehlt. Vielmehr wird in IAS 1.114 (c) als erster Abschnitt des Anhangs lediglich die Konformitätsaussage zur Übereinstimmung mit den IAS aufgeführt. Des Weiteren wird in IAS 1.112 (a) der Terminus "spezifische Rechnungslegungsmethoden" verwandt, während nach IAS 1.114 (c) der zweite Abschnitt des Anhangs die "Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden" zum Inhalt hat.
Tz. 185
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Es bietet es sich an, die "Grundlagen des Abschlusses" entsprechend IAS 1.112 (a) gesondert als eigenen Abschnitt des Anhangs darzustellen, sie können bspw. aber auch in einem Abschnitt "Rechnungslegungsmethoden", zweckmäßigerweise als erster Punkt, dargestellt werden, wie dies oftmals in der Praxis zu beobachten ist. Ebenso werden in der Praxis zT die in IAS 1.117 bei den Rechnungslegungsmethoden aufgeführten Bewertungsgrundlagen statt bei den Rechnungslegungsmethoden innerhalb der "Grundlagen des Abschlusses" dargestellt, da die Bewertungsgrundlagen uE durchaus unter die Grundlagen des Abschlusses subsumiert werden können.
Eine Definition des Terminus "Grundlagen des Abschlusses" wird in IAS 1 nicht vorgenommen. Die Grundlagen des Abschlusses sind uE allgemeine Informationen über den Abschluss, die die Basis für das Verständnis des Abschlusses bilden. Zu den Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses gehören insb. (vgl. auch ADS Int 2002, Abschn. 24, Tz. 16):
Tz. 186
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
In der Praxis werden oftmals die unternehmensbezogenen Informationen nicht als Teil der "Grundlagen des Abschlusses", sondern gesondert zu Beginn des Anhangs dargestellt.