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a. Grundsatz

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
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Tz. 29

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Ein Unternehmen kann zur Folgebewertung von Vermögenswerten der Sachanlagen entweder die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranziehen oder eine Neubewertung vornehmen. Die gewählte Methode ist dann einheitlich auf eine gesamte Gruppe von Vermögenswerten der Sachanlagen anzuwenden (IAS 16.29). Die frühere Differenzierung in eine bevorzugte und eine alternativ mögliche Methode wurde aufgegeben, so dass ein echtes Methodenwahlrecht besteht.

Allerdings dominiert in der Bilanzierungspraxis nach wie vor die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine empirische Untersuchung von Geschäftsberichten für das Jahr 2006 bei Unternehmen des DAX, MDAX und SDAX hat ergeben, dass nur zwei Unternehmen die Neubewertungsmethode anwenden (vgl. Müller/Wobbe/Reinke, KoR 2008, S. 637; mit ähnlichem Befund auch von Keitz, 2. Aufl., 2005, S. 59). Aufgrund des Stetigkeitsgebots (IAS 8.14) ist davon auszugehen, dass für aktuelle Geschäftsberichte vergleichbare Ergebnisse resultieren. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch außerhalb Deutschlands. So kommt eine Studie des Institute of Chartered Accountants in England and Wales durch Auswertung der Geschäftsberichte von 200 zufällig ausgewählten Unternehmen in der EU zu dem Ergebnis, dass 191 Unternehmen alle Sachanlagen zu fortgeführten historischen Kosten bewerten. Die übrigen 9 verwenden die Neubewertungsmethode auch nur für einzelne Teile ihrer Sachanlagen, in den meisten Fällen für properties, nicht jedoch für plant and equipment (vgl. Institute of Chartered Accountants in England and Wales 2007, S. 119).

IAS 16 lässt offen, ob und welche Einschränkungen es für den Wechsel zwischen den erlaubten Bewertungsmethoden gibt. Einzelne Comment Letters haben hierzu Festlegungen gewü...

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