Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 42
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Für eine befreiende Offenlegung werden an einen IFRS-Einzelabschluss kumulativ folgende inhaltliche Anforderungen gestellt:
- Es müssen sämtliche von der Europäischen Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards vollumfänglich beachtet werden (vgl. Tz. 43);
- darüber hinaus sind auch die in § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB abschließend genannten handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Tz. 45) und
- ein gegebenenfalls aufzustellender und offenzulegender handelsrechtlicher Lagebericht iSd. §§ 289–289f HGB muss "in dem erforderlichen Umfang" auf den IFRS-Einzelabschluss Bezug nehmen (vgl. Tz. 46).
Tz. 43
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
§ 325 Abs. 2a Satz 1 iVm. § 315e Abs. 1 HGB fordert eine vollumfängliche Einhaltung aller von der Europäischen Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards. Eine nur teilweise Beachtung ist unzulässig. Dieses Vollständigkeitspostulat wird durch Satz 6 des § 325 Abs. 2a HGB flankiert, der eine befreiende Wirkung für einen IFRS-Einzelabschluss ausschließt, wenn infolge der verpflichtenden Anwendung des § 286 Abs. 1 HGB iVm. § 325 Abs. 2a Satz 2 HGB eine Berichterstattung insoweit unterbleiben muss, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist, und der Abschluss infolgedessen den nach den IFRS gebotenen Berichtspflichten unter Beachtung der Wesentlichkeitsgrundsätze nicht genügt. In diesem Fall entfällt die Befreiungsmöglichkeit und es muss zwingend der handelsrechtliche Jahresabschluss offengelegt werden (§ 325 Abs. 2a Satz 6 HGB).
Tz. 44
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Eine vollständige Compliance mit den von der EU übernommenen IFRS hat auch zur Folge, dass bei der Bewertung von assoziierten Unternehmen nach IAS 28 und Joint Ventures nach IFRS 11 zu unterscheiden ist, ob es sich um einen separaten IFRS-Einzelabschluss nach IAS 28.44 bzw. IFRS 11.26f. oder um einen isolierten IFRS-Einzelabschluss (individual financial statements) handelt. Diese Unterscheidung ist dem HGB fremd. Sie ist jedoch von Bedeutung, da bei einem separaten IFRS-Einzelabschluss die Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nach IAS 27.10 wahlweise mit ihren Anschaffungskosten (IAS 27.10a), als Finanzinstrumente gem. IFRS 9 (IAS 27.10b) oder gem. IAS 28 nach der Equity-Methode (IAS 27.10c) zu bilanzieren sind. Dagegen sind in individual financial statements Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zwingend nach der Equity-Methode abzubilden. Zur Unterscheidung von separate und individual financial statements vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 27, Tz. 10, 384ff.; EY, International GAAP 2022, Chapter 8, 1 Separate and individual financial statements.
Tz. 45
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Zusätzlich zu den von der EU übernommenen IFRS sind im Einzelabschluss – analog dem IFRS-Konzernabschluss nach § 315e HGB – folgende in § 325 Abs. 2a Sätze 3 und 4 HGB abschließend genannten, handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten, sofern diese für die jeweilige Gesellschaft einschlägig sind.
- § 243 Abs. 2 HGB: Aufstellungsgrundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit;
- §§ 244 und 245 HGB: Pflicht zur Darstellung des IFRS-Einzelabschlusses in deutscher Sprache und in Euro (ausführlich hierzu vgl. Tz. 32) sowie Pflicht zur Unterzeichnung des IFRS-Einzelabschlusses;
- § 257 HGB: Aufbewahrungspflichten und -fristen;
- § 264 Abs. 1a HGB: Firma, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer; Hinweis auf Liquidation oder Abwicklung;
- § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB: Bilanzeid der gesetzlichen Vertreter;
- § 285 Nr. 7 HGB: Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl;
- § 285 Nr. 8b HGB: Aufgliederung des Personalaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens;
- § 285 Nr. 9 HGB: Angaben zur Organvergütung (ausführlich hierzu vgl. Tz. 34); aber Möglichkeit zum Opting-out nach § 286 Abs. 5 HGB;
- § 285 Nr. 10 HGB: namentliche Nennung der Organmitglieder;
- § 285 Nr. 11 HGB: Angaben über mittel- oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen iSd. § 271 Abs. 1 HGB;
- § 285 Nr. 11a HGB: Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;
- § 285 Nr. 14 HGB: Angaben zum obersten Konzernmutterunternehmen, dem das bilanzierende Unternehmen angehört;
- § 285 Nr. 14a HGB: Angaben zum Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt;
- § 285 Nr. 15 HGB: bei Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a HGB Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern;
- § 285 Nr. 15a HGB: das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;
- § 285 Nr. 16 HGB: Angaben zur Entsprechenserklärung nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex bei börsennotierten Unternehmen iSv. § 3 Abs. 2 AktG;
- § 285 Nr. 17 HGB: Angaben zu den Abschlussprüferhonoraren;
- § 286 Abs. 1 und 3 HGB: Unterlasse...