Tz. 24

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Zur Verdeutlichung der von IFRS 1 verwendeten Terminologie werden die von einer IFRS-Erstanwendung betroffenen Zeitpunkte und Perioden in der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht. Die Abbildung geht von einem IFRS-Erstanwender aus, der unter den Anwendungsbereich des § 315e Abs. 1 HGB fällt und zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 verpflichtet ist.

Abb. 1: Von einer Umstellung der Rechnungslegung auf die IFRS betroffenen Zeitpunkte und Perioden

 

Tz. 25

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der Zeitpunkt der Erstanwendung der IFRS ist der Berichtszeitpunkt (reporting date), zu dem erstmalig ein vollständiger IFRS-Abschluss erstellt wird, der eine ausdrückliche und uneingeschränkte Übereinstimmungserklärung bezüglich der Befolgung aller IFRS enthält und Dritten zugänglich gemacht wird. Im ersten IFRS-Abschluss ist mindestens eine Vergleichsperiode mit den von den jeweiligen IFRS sowie von IFRS 1 geforderten Vergleichsinformationen aufzunehmen (IFRS 1.21; zur Zahl der Vergleichsperioden vgl. Tz. 228). Zu Beginn der frühesten (vollständig nach IFRS ermittelten und dargestellten) Vergleichsperiode, die im ersten IFRS-Abschluss dargestellt wird, ist die IFRS-Eröffnungsbilanz aufzustellen. Diese stellt den Ausgangspunkt für die Rechnungslegung nach IFRS dar (IFRS 1.6). Werden zusätzlich nicht IFRS-konforme Vergleichsinformationen für frühere Perioden dargestellt (vgl. Tz. 228), sind diese für die Bestimmung des Übergangszeitpunktes irrelevant. Der Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz ist der Übergangszeitpunkt (date of transition). Die IFRS-Eröffnungsbilanz muss im ersten IFRS-Abschluss, dessen Stichtag – unter der Annahme nur einer Vergleichsperiode – zwei Jahre später liegt, dargestellt werden (IFRS 1.6). Im obigen Beispiel ist die IFRS-Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2019 aufzustellen (date of transition). Für das Geschäftsjahr 2019 bedeutet dies, dass für dieses sowohl der letzte Konzernabschluss nach nationalen Vorschriften (in Deutschland sind dies die handelsrechtlichen Vorschriften) aufzustellen ist, als auch die Vergleichszahlen für den IFRS-Konzernabschluss zu ermitteln sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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