Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 40
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Als Investitionstätigkeiten sind in IAS 7.6 der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören, beschrieben. Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Vorräten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aktive Abgrenzungsposten, wie beispielsweise vorausgezahlte Mieten, rechnen aufgrund ihrer Verbindung zu den erlöswirksamen Tätigkeiten hingegen zum Bereich der betrieblichen Tätigkeit (vgl. auch ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 53).
Tz. 41
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Der gesonderte Ausweis der Mittelzuflüsse/-abflüsse aus der Investitionstätigkeit soll nach IAS 7.6 das Ausmaß angeben, in dem Auszahlungen für Ressourcen getätigt wurden, die künftige Erträge und Cashflows erwirtschaften sollen. Nur Auszahlungen, die zu in der Bilanz angesetzten Vermögenswerten führen, kommen für die Klassifizierung als Investitionstätigkeit in Frage (IAS 7.16). Der Kreis der dem Investitionsbereich zuzurechnenden Auszahlungen und Einzahlungen wird anhand von Beispielen umschrieben (IAS 7.16 (a)–(h)):
- Auszahlungen für die Beschaffung von Sachanlagen, immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten. Hierzu zählen auch Auszahlungen für aktivierte Entwicklungskosten und für selbst hergestellte Sachanlagen;
- Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen, immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten;
- Auszahlungen für den Erwerb von Eigenkapital oder Schuldinstrumenten anderer Unternehmen und von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (sofern diese Titel nicht als Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden oder zu Handelszwecken gehalten werden);
- Einzahlungen aus der Veräußerung von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten anderer Unternehmen und von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (sofern diese Titel nicht als Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden oder zu Handelszwecken gehalten werden);
- Auszahlungen für Dritten gewährte Kredite und Darlehen (mit Ausnahme der von einer Finanzinstitution gewährten Kredite und Darlehen);
- Einzahlungen aus der Tilgung von Dritten gewährten Krediten und Darlehen (mit Ausnahme der von einer Finanzinstitution gewährten Kredite und Darlehen);
- Auszahlungen für standardisierte und andere Termingeschäfte, Options- und Swap-Geschäfte, es sei denn, diese Kontrakte werden zu Handelszwecken gehalten oder die Auszahlungen werden als Finanzierungstätigkeit klassifiziert;
- Einzahlungen aus standardisierten und anderen Termingeschäften, Options- und Swap-Geschäften, es sei denn, diese Verträge werden zu Handelszwecken gehalten oder die Einzahlungen werden als Finanzierungstätigkeit eingestuft.
Tz. 42
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Bei den Einzahlungen aus den Abgängen von langfristigen Vermögenswerten sind nicht die Bestandsveränderungen laut Bilanz maßgeblich, sondern nur die fondswirksamen Einzahlungen. Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Vermögenswerten des Anlagevermögens sind, da sie idR nicht bei den Zahlungen aus der betrieblichen Tätigkeit gezeigt werden können (IAS 7.14), wie folgt zu berücksichtigen, um eine Doppelerfassung zu vermeiden: Die Restbuchwerte der Abgänge sind um die Gewinne aus dem Abgang von Vermögenswerten des Anlagevermögens zu erhöhen und um die Verluste aus dem Abgang von Vermögenswerten des Anlagevermögens zu vermindern. Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung der Einzahlungen anhand der Restbuchwerte und der Buchgewinne oder -verluste an sich nur eine Hilfsrechnung darstellt. Bei Anwendung dieser Hilfsrechnung muss deshalb darauf geachtet werden, ob die Beträge unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit (IAS 8.8) in der betrachteten Periode tatsächlich zahlungswirksam geworden sind.
Tz. 43
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Weiterhin wurde durch die "Verbesserungen der IFRS" (April 2009) in IAS 7.16 klargestellt, dass nur Ausgaben, die zum Ansatz eines Vermögenswerts in der Bilanz führen, als Cashflow aus Investitionstätigkeit ausgewiesen werden dürfen. Folglich sind die auszahlungswirksamen Aufwendungen für Grundlagenforschung, Werbekampagnen, Mitarbeiterschulungen oder für Exploration und Evaluierung in der Kapitalflussrechnung immer dem Bereich der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen. Dies gilt gleichermaßen auch für Transaktionskosten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses die gemäß IFRS 3.53 im Zeitpunkt ihres Anfalls aufwandswirksam zu erfassen sind.
Tz. 44
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die Auszahlungen im Investitionsbereich werden idR nicht identisch sein mit den in der Bilanz oder den in der Überleitungsrechnung im Anhang – bspw. nach IAS 16.73 (e) für Sachanlagen – unter "Zugänge" enthaltenen Beträgen. Unterschiede ergeben sich etwa bei Erwerben von Vermögenswerten auf Ziel, durch Tauschvorgang, durch Ausgabe von Aktien oder aufgrund fehlender Zahlungswirksamkeit (zB Zugang von Nutzungsrechten an Leasinggegenständen). Eine Überleitung von den Veränderungen der einzelnen Bilanzposten zu den Zahlungsvorgängen im Investitionsbereich ...