Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 76
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Eine Änderung setzt voraus, dass etwas Gegebenes anders behandelt wird als zuvor. Dementsprechend ist keine Änderung gegeben, wenn ein Sachverhalt erstmalig bei einem nach IFRS bilanzierenden Unternehmen gegeben ist. Folgerichtig stellt IAS 8.16 klar, dass keine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegeben ist, wenn Geschäftsvorfälle, Ereignisse oder Umstände gegeben sind, die vorher nicht gegeben waren oder die sich von in der Vergangenheit gegebenen Geschäftsvorfällen, Ereignissen oder Umständen unterscheiden.
Tz. 77
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Aus der Umschreibung ergibt sich, dass der Grundsatz der Stetigkeit nicht nur für dieselben Vermögenswerte und Schulden, sondern für sämtliche gleichartigen Ereignisse und Geschäftsvorfälle gilt, und dass die Ausübung eines Wahlrechts auch für künftige gleichartige Ereignisse und Geschäftsvorfälle dem Grundsatz der Stetigkeit unterliegt.
Tz. 78
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Darüber hinaus stellt IAS 8.16 klar, dass auch in den Fällen keine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorliegt, wenn gegebene Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände in der Vergangenheit unwesentlich (zur Definition von Unwesentlichkeit vgl. Tz. 136ff.) waren und daher eine andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethode angewendet wurde. Eine Darstellung derartiger Fälle als Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode könnte den Schluss zulassen, dass die Darstellung in Vorjahresabschlüssen fehlerhaft war. Insofern erscheint es sachgerecht, bislang unwesentliche Sachverhalte zuvor mit nicht gegebenen Sachverhalten gleichzusetzen.
Tz. 79
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Über die Regelung in IAS 8.16 hinaus enthalten weder IAS 8 noch andere Standards Vorschriften, wie die Abbildung solcher Sachverhalte vorzunehmen ist. In der Praxis findet sich die Fragestellung einer sachgerechten Abbildung solcher Fälle regelmäßig im Zusammenhang mit der erstmaligen Einbeziehung bislang nicht konsolidierter, weil unwesentlicher Tochterunternehmen. In diesem Fall erscheint es sachgerecht, die Erstkonsolidierung auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung des Tochterunternehmens zurückzubeziehen. Der rechnerische konsolidierungstechnische Effekt aus der Fortentwicklung von Zeitwertanpassungen (stille Reserven bzw. Lasten) bzw. eines verbleibenden positiven oder negativen Geschäftswertes seit dem Erstkonsolidierungsstichtag bis zum Beginn der ersten dargestellten Periode sowie aus bei dem Tochterunternehmen seit Erwerb bzw. Gründung bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Gewinne oder Verluste sind dann mit den Gewinnrücklagen zu Beginn der frühesten dargestellten Periode erfolgsneutral und offen zu verrechnen. Dies entspricht materiell der Vorgehensweise bei freiwilligen Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden.
Eine Erstkonsolidierung auf Basis der Wertverhältnisse zum Beginn der Berichtsperiode der erstmaligen Konsolidierung des bislang unwesentlichen Tochterunternehmens erscheint aus Vereinfachungsgründen ebenfalls zulässig. Eine ggf. auftretende Differenz kann alternativ entweder mit den Gewinnrücklagen verrechnet oder erfolgswirksam erfasst werden, wobei eine stetige Anwendung der Vorgehensweise erforderlich ist.