Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 61
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Gemäß IAS 26.34 (c) sind der Altersversorgungsplan und jegliche Auswirkungen von Änderungen des Altersversorgungsplans zu beschreiben. Die Angabepflicht wird in IAS 26.36 spezifiziert. Die Beschreibung kann entweder innerhalb des IFRS-Abschlusses des Altersversorgungsplans oder in einem selbstständigen Bericht erfolgen (IAS 26.36). Folgende Informationen können nach IAS 26.36 darin enthalten sein:
- Name des Arbeitgebers und die in dem Altersversorgungsplan berücksichtigten Gruppen der Arbeitnehmer;
- die Zahl der Personen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten, sowie die Zahl der Anwärter, ggf. in geeigneten Gruppen zusammengefasst;
- die Angabe, ob es sich um einen Beitrags- oder Leistungsplan handelt;
- eine Angabe, inwieweit Anwärter eigene Beiträge zum Altersversorgungsplan leisten;
- eine Beschreibung der zugesagten Altersversorgungsleistungen;
- eine Beschreibung aller im Plan genannten Voraussetzungen für die mögliche Auflösung oder Beendigung des Altersversorgungsplans;
- die Angabe aller Änderungen bzgl. der zuvor genannten Punkte innerhalb des Berichtszeitraums. So können hier zB die Zahl der neu hinzugekommenen Begünstigten und deren Einfluss auf die Höhe der zu erbringenden Leistungen, der Übergang von bisher aktiven Mitarbeitern in den Ruhestand oder organisatorische Veränderungen in der Verwaltung des Altersversorgungsplans beschrieben werden.
Tz. 62
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
IAS 26.36 erwähnt die Möglichkeit, auf andere Unterlagen, die den Adressaten bereits zur Verfügung stehen und in denen der Altersversorgungsplan beschrieben ist, zu verweisen. Somit muss der Bericht nur über später erfolgte Änderungen informieren, die mit der Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten in der Berichtsperiode (vgl. Tz. 63) zusammengefasst werden können (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 119). Unter dem Aspekt der Klarheit und Verständlichkeit (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 41) ist uE indes zu befürworten, die wesentlichen Informationen in jedem Geschäftsjahr aufzuführen. Im Übrigen werden Informationen zu Änderungen jeglicher Art an den Regelungen eines Altersversorgungsplans, an deren Mitgliedschaft und den Vertragsbedingungen auch nach IAS 26.16 (a) und IAS 26.22 (a) als üblicherweise anzugebende Informationen erwähnt. Von Bedeutung dürfte für die Adressaten insb. auch die Darstellung von deren Einfluss auf die Anwartschaften und Ansprüche der Begünstigten sein.