Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 15
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Beabsichtigt ein Unternehmen in seinem Zwischenbericht einen verkürzten Abschluss darzustellen, so muss der Zwischenbericht gem. IAS 34.8 mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
- eine verkürzte Bilanz (condensed statement of financial position);
eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung (condensed statement of comprehensive income), dargestellt als:
(i) |
eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung (condensed single statement of comprehensive income) oder |
(ii) |
eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung (condensed separate statement of profit or loss) und eine verkürzte Darstellung des sonstigen Ergebnisses (condensed statement of other comprehensive income); |
- eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung (condensed statement of changes in equity);
- eine verkürzte Kapitalflussrechnung (condensed statement of cashflows) und
- ausgewählte erläuternde Anhangangaben (selected explanatory notes).
Tz. 16
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Die Bestandteile eines verkürzten Zwischenberichts entsprechen damit im Wesentlichen den Bestandteilen eines jährlichen Abschlusses gem. IAS 1 in verkürzter Form. Durch die Möglichkeit, die Bestandteile in komprimierter Form darstellen zu können bzw. nur ausgewählte Anhangangaben machen zu müssen, wird va. den Aspekten der Zeitnähe und der Kostenrestriktion Rechnung getragen, die für die Zwischenberichterstattung besonders bedeutend sind.
Tz. 17
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Der IASB verbietet es Unternehmen nicht, in ihren Zwischenberichten mehr Informationen als nach IAS 34 gefordert zu veröffentlichen. So ist es uE empfehlenswert, auch in einem verkürzten Abschluss eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode anzugeben, wenn das zwischenberichtspflichtige Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert, auch wenn die Vorgabe nach IAS 1.10 (f) nur verpflichtend ist, wenn das Unternehmen für einen vollständigen Abschluss optiert. Ferner ist es den Unternehmen freigestellt, bspw. weitere Anhangangaben zu machen oder die Bilanz detaillierter zu gliedern. Durch die Mindestvorschriften soll sichergestellt werden, dass der im Zwischenbericht präsentierte verkürzte Abschluss mit dem letztjährigen Abschluss vergleichbar ist (vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.), 1999, Tz. 8). Gemäß IAS 34.10 ist es indes uU notwendig, weitere Posten oder weitere Anhangangaben in den verkürzten Abschluss einzubeziehen, falls durch die Nicht-Angabe ein falscher, irreführender Eindruck von der Lage des Unternehmens erweckt wird.