Tz. 88

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist auf die gleiche Weise zu bestimmen wie deren erzielbarer Betrag (IAS 36.75), dh., dieselben Vermögenswerte und Schulden sind zu berücksichtigen. Durch dieses Vorgehen wird gewährleistet, dass der Wertminderungsaufwand einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit vollständig erfasst wird, da alle Vermögenswerte einzubeziehen sind, deren Mittelzuflüsse den Nutzungswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit beeinflussen. Einige Vermögenswerte können einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit indes nicht auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden, obwohl sie zu den geschätzten künftigen Mittelzuflüssen und -abflüssen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit beitragen (IAS 36.77). Beispiele hierfür sind der Geschäfts- oder Firmenwert oder gemeinschaftliche Vermögenswerte, wie Hauptverwaltungsgebäude (IAS 36.77) oder Forschungszentren. Die Zuordnung dieser Vermögenswerte auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wird in den nächsten Abschnitten (vgl. Tz. 91–110) ausführlich erläutert.

 

Tz. 89

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit enthält die Buchwerte aller Vermögenswerte, die der zahlungsmittelgenerierenden Einheit direkt oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden können, während der Buchwert einer erfassten Schuld nur berücksichtigt werden darf, wenn der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ohne die Schuld nicht bestimmt werden kann (IAS 36.76). Dieser Fall kann eintreten, wenn der Verkauf einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit den Käufer zur Übernahme einer Schuld verpflichtet, wodurch diese im beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten implizit enthalten ist. Um einen einheitlichen Vergleichsmaßstab zwischen dem erzielbaren Betrag und dem Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit herzustellen, muss die Schuld in diesem Fall sowohl vom Nutzungswert als auch vom Buchwert des Vermögenswerts abgezogen werden (IAS 36.78). Der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit kann aus Praktikabilitätsgründen bestimmte Vermögenswerte (Forderungen, anderes Finanzvermögen) und Schulden (Verbindlichkeiten, Pensionen, andere Rückstellungen) enthalten, die nicht Teil der zahlungsmittelgenerierenden Einheit sind (IAS 36.79). In diesem Fall ist der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit dann entsprechend anzupassen, sodass eine Vergleichbarkeit hergestellt ist.

 

Tz. 90

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Zur Veranschaulichung dieser Vorgehensweise wird in IAS 36.78 das Beispiel einer Bergbaugesellschaft angeführt, die gesetzlich zur Wiederherstellung der durch die Abbautätigkeiten beschädigten Oberfläche (Rekultivierung) verpflichtet ist. Die Kosten der Rekultivierung betragen 500 GE und sind bereits zum Zeitpunkt der Entfernung der Oberfläche als Rückstellung erfasst worden. Das Unternehmen führt einen Wertminderungstest durch, wobei die zahlungsmittelgenerierende Einheit das Bergwerk als Ganzes ist. Das Unternehmen kann das Bergwerk zu einem Preis von 800 GE verkaufen. Dieser Preis berücksichtigt die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Rekultivierung in Höhe von 500 GE auf den Käufer übergeht. Der Nutzungswert des Bergwerkes beträgt 1.200 GE ohne die Kosten der Rekultivierung, während der Buchwert des Bergwerkes 1.000 GE beträgt. Um einen einheitlichen Vergleich zu ermöglichen, sind zunächst die Kosten der Rekultivierung in Höhe von 500 GE von dem Buchwert und dem Nutzungswert des Vermögenswerts abzuziehen. Im zweiten Schritt wird der Wertminderungstest für das Bergwerk durchgeführt. In diesem Beispiel ist keine Wertminderung erforderlich, da sowohl der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten mit 800 GE als auch der Nutzungswert mit 700 GE (1.200 GE – 500 GE) den Buchwert des Bergwerkes in Höhe von 500 GE (1.000 GE – 500 GE) überschreiten.

 

Tz. 90a

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist laut HFA des IDW zu unterscheiden zwischen bereits erdienten und noch zu erdienenden Ansprüchen. Danach mindern Rückstellungen für Altersversorgung den Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit nicht, da diese eine Fremdfinanzierung darstellen. Demnach müssen auch die von den Rückstellungen abgedeckten Auszahlungen für Altersversorgung bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags unberücksichtigt bleiben. Dies gilt ebenfalls für Vermögenswerte im Zusammenhang mit den Verpflichtungen für Altersversorgung (vgl. IDW RS HFA 40, Tz. 65).

Die im Detailplanungszeitraum erwarteten Zuführungen zu den Rückstellungen für Altersversorgung sind hinsichtlich des Dienstzeitaufwands als zahlungswirksam anzusehen. Der hiermit verbundene Zinsaufwand stellt einen Finanzierungsaufwand dar und bleibt somit bei der Prognose der Mittelzuflüsse- und abflüsse unberücksichtigt (vgl. IDW RS HFA 40, Tz. 65).

 

Tz. 90b

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Nach Aussage des HFA des IDW kann der Buc...

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